Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des C G in W, vertreten durch Dr. Erik Eckert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. August 2009, Zl. E1/299.692/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen moldauischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Die Beschwerde erweist sich als nicht zulässig.
Aus dem Verwaltungsakt (Blatt 239) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in seiner Bekanntgabe vom 19. November 2009 der Bundespolizeidirektion Wien unter anderem mitteilte, mittlerweile ausgereist zu sein und somit "den Ausweisungsauftrag vollzogen" zu haben. In der am 9. Dezember 2009 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er in sein Heimatland ausgereist sei, wo er eine Beschäftigung als Lkw-Fahrer "für den EU-Raum" aufgenommen habe und sich berufsbedingt nur selten in Österreich aufhalte. Durch die rechtskräftige Ausweisung sei er insofern beschwert, als diese praktisch einem einjährigen Einreiseverbot entspreche.
Im Hinblick auf die Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung-die nunmehr gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gilt-vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtlich besser gestellt wäre, weil er als Staatsangehöriger der Republik Moldau nicht unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 idF der Verordnung Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009, ABl. L 336/1, normierte Befreiung von der Visumspflicht fällt und für ihn daher schon deshalb die "Sperrwirkung" des § 73 Abs. 1 FPG nicht nachteilig zum Tragen kommen kann (vgl. zur Unionsrechtswidrigkeit des § 73 Abs. 1 FPG aber auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2011/18/0037). Da die Ausreise des Beschwerdeführers vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte, ist diese-wegen des bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit-mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0531, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. Oktober 2012
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