Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revision der N A, vertreten durch Mag. Barbara Bach Kresbach, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, W610 2312717 1/3E, betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendung in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, strebt die Familienzusammenführung mit ihrem ebenfalls aus Syrien stammenden Ehemann (im Weiteren als Bezugsperson bezeichnet) an. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. März 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27. Jänner 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 2. Juni 2022 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die von der Österreichischen Botschaft Damaskus mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2025 abgewiesen wurde. Die Revisionswerberin brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27. Jänner 2025 erhobene Beschwerde ab. In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, was gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels entgegenstehe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise damit begnügt habe, die gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG 2005 bloß formal zu prüfen.
7 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Gemäß § 26 FPG ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
9 Gemäß § 35 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder Abs. 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (unter anderem) nach der Z 1 des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 und § 9 AsylG 2005).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, jene Kriterien dargestellt, die bei der Prüfung, ob der in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 enthaltene Tatbestand erfüllt ist, zu beachten sind. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof geforderte verfassungskonforme Interpretation festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (im Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025) nicht darauf beschränken darf zu prüfen, ob vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 entgegensteht, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes bei der Bezugsperson nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hat es auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
12 Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlich Fall in Verkennung der Rechtslage nicht nachgekommen.
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die von der Revisionswerberin gesondert angesprochene Umsatzsteuer ist in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten, weshalb das diesbezügliche, den zuzuerkennenden Betrag übersteigende Mehrbegehren abzuweisen war (VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0183).
Wien, am 4. Februar 2026
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