Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Ivan Ilic in Wien, geboren am 20. April 1980, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. April 2009, Zl. E1/137.986/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2005 mit einem „Schifferpass“ erstmalig nach Österreich eingereist. Seit 5. Juli 2007 befinde er sich durchgehend im Bundesgebiet, verfüge jedoch über keinen Aufenthaltstitel, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Am 3. November 2008 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 14. Februar 2009 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
II.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör-die Frage, ob der vorliegende Fall einen Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Ausführungen des EuGH darstellt, ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens-entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen-ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung zu unterziehen-gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Begehren auf Erstattung der Mehrwertsteuer war abzuweisen, weil diese in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 20. März 2012
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