Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Blerim Goqi in Wien, geboren am 18. Mai 1980, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Oktober 2008, Zl. E1/329.489/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus Österreich aus.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 17. Oktober 2002 in das Bundesgebiet gelangt. Seine am selben Tag sowie am 30. Dezember 2004 gestellten Asylanträge seien abgewiesen worden.
Am 28. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ gestellt, welcher im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 19. November 2007 abgewiesen worden sei.
Der Magistrat der Stadt Wien habe den handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Bauunternehmens bestraft, weil der Beschwerdeführer am 19. März 2007 unzulässiger Weise als Eisenbieger beschäftigt worden sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
II.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör-die oben genannte Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens-entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen-ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK untersuchen zu müssen-gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. März 2012
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