Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des A H, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Oktober 2025, W272 2172837-4/10, betreffend Versagung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 25. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Revisionswerbers-eines Staatsangehörigen Afghanistans-vom 30. Mai 2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 14. Oktober 2021 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei. Unter einem habe das BFA dem Revisionswerber die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte entzogen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
4 Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30. Dezember 2021 (unter anderem) festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem Revisionswerber gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. In der Folge sei dem Revisionswerber am 5. September 2024 erstmals eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG ausgestellt worden, welche-nach Verlängerung-bis zum 6. September 2026 gültig sei.
5 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, dass in Bezug auf den Revisionswerber keiner der Tatbestände gemäß § 88 Abs. 1, 2 und 2a FPG erfüllt sei. Unter anderem verfüge er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, sondern über einen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG befristeten Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die für die Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erforderliche Niederlassungsberechtigung in der Dauer von fünf Jahren sei voraussichtlich erst im Dezember 2026 erfüllt.
6 Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 16.6.2023, E 3489/2022) führe-vor dem Hintergrund des Vorbringens des Revisionswerbers-zu keinem anderen Ergebnis.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG als unbefristetes Aufenthaltsrecht iSd § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu qualifizieren sei. Im vorliegenden Fall sei der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers zwar formal befristet, doch verfüge er über das Recht, auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet zu verbleiben, was materiell einem unbefristeten Aufenthaltsrecht entspreche. In dieser Hinsicht sei auch auf-näher genannte-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zu verweisen, der zufolge der Begriff des „dauernden“ bzw. „dauerhaften“ Aufenthaltsrechts materiell-rechtlich auszulegen sei.
12 Die hier relevante Frage sei auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu sehen, wonach die Verweigerung eines Reisedokuments einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstelle (Hinweis auf EGMR 14.6.2022, L.B ., 38.121/20). Eine Auseinandersetzung mit diesen grundrechtlich geschützten Interessen des Revisionswerbers sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
13 Darüber hinaus habe es das BVwG unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche insbesondere geboten gewesen wäre, um die Möglichkeit einer Passbeantragung und die persönliche Situation des Revisionswerbers zu klären.
14 In Bezug auf das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Tatbestandselements „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG nur dann geboten ist (und je nach konkreter Fallkonstellation im Ergebnis zur Erteilung des Fremdenpasses führen muss), wenn zumindest eine der übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG vorliegt (vgl. VwGH 3.9.2026, Ra 2025/21/0111, Rn. 22). Da das BVwG auf dem Boden der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausgehen durfte, dass keiner dieser Tatbestände erfüllt ist (und auch keiner der Tatbestände gemäß § 88 Abs. 2 und 2a FPG), war die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich.
15 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG einem unbefristeten Aufenthaltsrecht iSd § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gleichzusetzen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der Aussprüche über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und darauf gestützte befristete Aufenthaltstitel nicht als unbefristete Aufenthaltsberechtigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG bzw. dessen Vorgängerbestimmung § 76 Abs. 1 Z 2 FrG 1997 zu werten sind (vgl. VwGH 30.11.2005, 2005/18/0642, Punkt 2., und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0294). Nichts anderes kann für den Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG gelten, zumal der Ausspruch gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG lediglich die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden (VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0183, Rn. 6) und die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel darstellt (vgl. dazu insbesondere §§ 54 f. AsylG 2005 sowie § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 NAG).
16 Daran vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf Entscheidungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Sozialhilfeleistungen nichts zu ändern (VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130, VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040, und VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042), in denen der Verwaltungsgerichtshof den maßgeblichen Rechtsvorschriften (auch unter Heranziehung der einschlägigen Gesetzesmaterialien zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen) einen spezifischen Inhalt beigemessen hat, welcher nicht ohne Weiteres auf die Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG übertragen werden kann.
17 Da das BVwG-vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage-schon aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen konnte, bestehen entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers auch keine Bedenken an der Unterlassung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
18 Die Revision war daher-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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