Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des MM, dzt. unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Juni 2008, Zl. E1/525324/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Nach Vorlage der Verwaltungsakten teilte die belangte Behörde im Weiteren mit, dass der Beschwerdeführer den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) zufolge an seiner früheren Adresse in W als mit 8. Mai 2009 abgemeldet aufscheine. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer für die Zeit von 4. November 2011 bis 12. Jänner 2012 an einer (aus dem Auszug aus dem ZMR näher ersichtlichen) Adresse in W meldebehördlich erfasst gewesen. Dazu sei im ZMR vermerkt, dass er von „Serbien und Montenegro“ zugezogen und „verzogen nach Serbien“ sei.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und bekanntzugeben, ob er sich durch den bekämpften Bescheid immer noch in Rechten verletzt erachtet. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund der Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung-die nunmehr gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gilt-ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine inhaltliche Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0013).
Die nach § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG vorzunehmende Prüfung ergibt, dass der Beschwerde im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, Erfolg beschieden gewesen wäre. Insofern ist es hier ausreichend, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, dem ein gleichartiger Fall zu Grunde lag, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG).
Wien, am 19. April 2012
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