Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der R, vertreten durch Mag a . Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Dezember 2008, Zl. E1/465109/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die seit 27. November 2002 in Wien gemeldete Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 19. Dezember 2002 einen österreichischen Staatsbürger. Am 12. März 2003 beantragte sie unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigte Drittstaatsangehörige, § 49 Abs. 1 FrG“. Da nach dem Tod ihres Ehemannes am 20. Oktober 2003 die Voraussetzungen zur Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht mehr vorlagen, stellte die Beschwerdeführerin am 28. April 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 19 Abs. 2 Z 6 Fremdengesetz 1997 (FrG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 2005 abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 2005 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Beschwerdeführerin in der Folge gemäß § 33 Abs. 1 FrG aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2008, Zl. 2005/18/0575, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil darin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage der Anhängigkeit des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen und dem Vorliegen solcher Gründe fehlte und die Ermessensentscheidung in dieser Hinsicht nicht ausreichend begründet war.
Mit dem in der Zwischenzeit ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. Oktober 2005 war die Berufung gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 2005 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0380, als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 21. Dezember 2008 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mit einem vom 25. Mai bis 24. Juni 2001 gültigen Touristenvisum nach Österreich eingereist sei. Nach der Darstellung ihres verstorbenen Ehemannes sei sie hingegen vor der im Dezember 2002 erfolgten Eheschließung nur zweimal etwa zwei bis drei Wochen in Wien gewesen. Erstmals scheine sie ab 27. November 2002 in Österreich als behördlich gemeldet auf. Trotz des Verdachts einer Scheinehe sei infolge Ablebens des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003 von der Staatsanwaltschaft Wien keine Ehenichtigkeitsklage erhoben worden. Inzwischen seien alle Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig abgewiesen worden, sodass sie derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Sie sei seit 8. Dezember 2007 ohne Beschäftigung und die Gültigkeit ihres Befreiungsscheins sei am 18. November 2008 abgelaufen. Seit 16. Oktober 2008 (bis 13. Mai 2009) beziehe sie monatlich etwa € 820,--Arbeitslosenunterstützung. Sie habe weder Sorgepflichten noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass nach § 125 Abs. 1 FPG das ursprünglich nach § 33 Abs. 1 FrG geführte Ausweisungsverfahren nun nach dem seit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 53 Abs. 1 FPG zu Ende zu führen sei. Jedenfalls nach dieser Rechtslage wäre der Aufenthalt der Beschwerdeführerin erst mit Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht bereits mit der Stellung eines darauf abzielenden Antrags rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin halte sich demnach bereits seit mindestens drei Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und habe „kaum eine Chance“, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Es liege daher der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG vor.
Zur Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass für die Beschwerdeführerin ihr siebeneinhalbjähriger inländischer Aufenthalt und der damit einhergehende Verlust von Bindungen im Heimatstaat, das frühere, etwas über vier Jahre dauernde Beschäftigungsverhältnis und ihre soziale Integration durch den Aufbau eines Freundeskreises im Inland ins Gewicht fielen. „Negativ“ seien ihr jedoch die lange Zeitspanne ihres unrechtmäßigen Aufenthalts und die in dieser Zeit erfolgte Eheschließung, ihre mangelnde familiäre Bindung im Bundesgebiet, die aus den niederschriftlichen Angaben ihres (verstorbenen) Ehemannes ableitbare beschränkte Intensität des damaligen Familienlebens, die seit mehr als einem Jahr fehlende berufliche Bindung und das Unterlassen einer behördlichen Meldung in den ersten 16 Monaten ihres inländischen Aufenthalts-sofern man ihrem Vorbringen folgend von einem Aufenthalt in Österreich schon ab Mai 2001 ausgehe-anzurechnen. Eine Abwägung aller für und wider eine Ausweisung sprechenden Umstände ergebe ein Übergewicht der zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründe. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse habe die Beschwerdeführerin durch ihren langen und beharrlichen unrechtmäßigen inländischen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin lägen überdies schon derzeit nur knapp über dem Existenzminimum und bestehe infolge Ablaufs des Befreiungsscheins mit 18. November 2008-wobei eine Verlängerung nicht in Aussicht gestellt worden sei-nach einer Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs mit 14. Mai 2009 die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen könne. Da kein Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehe, dass sie zahlreiche Freunde, Bekannte bzw. soziale Kontakte in Österreich habe, wie dies nach einem mehrjährigen Aufenthalt auch anzunehmen sei, habe eine auf diesen Nachweis abzielende Beweisaufnahme unterbleiben können. Im Übrigen lägen keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vor, die eine Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zugelassen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Dezember 2008 geltende Fassung.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird ausdrücklich der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zugestanden. Die behördliche Annahme, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Ausweisung darf nach dem-auch bei Ausweisungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu beachtenden (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, Punkt 2.3.2.)-§ 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen (Z 1) und auf die Intensität der familiären Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Interessenabwägung und die Ermessensübung im angefochtenen Bescheid und macht vor allem eine Verletzung des Rechts auf Privat-und Familienleben nach Art. 8 EMRK geltend. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sich seit mittlerweile mehr als sieben Jahren durchgehend in Österreich aufhalte, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und über einen Befreiungsschein verfügt habe. Sie besitze eine ortsübliche Unterkunft sowie eine Krankenversicherung und sie sei auf Grund ihrer Berufstätigkeit finanziell ausreichend versorgt. Zum Herkunftsland bestehe keine nennenswerte Bindung mehr. Als alleinstehende, zwischenzeitig 54-jährige Frau habe sie bei einer Rückkehr nach Serbien auf Grund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation keinerlei Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu sichern, keine Chance auf einen Arbeitsplatz, eine Krankenversicherung oder sozialen Anschluss.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu erwidern, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Argumenten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob nach Art. 8 EMRK ein Überwiegen der persönlichen Interessen dergestalt gegeben sei, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen wäre, der Sache nach im sie betreffenden Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0380, auseinandergesetzt hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher zunächst auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Interessenabwägung gleichlautend vorgebrachten Argumente mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zu einem anderen Ergebnis zu führen hätten, ist nicht ersichtlich, hat sie sich doch im nachfolgenden Zeitraum von drei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Dadurch erfuhren die in dieser Zeit weiter entwickelten Bindungen und die verstärkte Integration aber eine maßgebliche Relativierung.
Im Übrigen bleibt die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr ohne Beschäftigung sei, ebenfalls unbestritten. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch vorbringt, dass sie „Anfang des Jahres 2009“ wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe, handelt es sich dabei um einen Umstand, der von der belangten Behörde schon deshalb nicht berücksichtigt werden konnte, weil er erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintrat, sodass insofern auch eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vorliegt.
Wenn die Beschwerde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens das Unterbleiben einer Einvernahme der im Verwaltungsverfahren namhaft gemachten Zeugen rügt, zeigt sie die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf. So ging die belangte Behörde ohnedies von sozialen Bindungen an Freunde und Bekannte im Inland aus. In der Beschwerde wird nicht dargestellt, welche weiteren maßgeblichen Umstände, die in die Beurteilung noch nicht einbezogen wurden, durch die Einvernahme hervorgekommen wären. Der Beschwerdeführerin wurde aber auch ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Soweit die Beschwerde eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst vermisst, ist sie darauf zu verweisen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine (mündliche) Berufungsverhandlung oder darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0495).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. April 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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