EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 356 Wiederherstellung des früheren Zustands
(1) Wurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
(2) Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
§ 356 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 356 Wiederherstellung des früheren Zustands
…§ 356. (1) Wurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das…
§ 357 Widerstand des Verpflichteten
…§ 357. Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1 , zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden…
§ 384 Vollzug aufgetragener Handlungen
§ 384. (1) Wenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben behufs Durchführung dieser gerichtlichen Verfügungen die Vorschriften der §§ 353 bis 358 entsprechend Anwendung zu finden. (2) Die Untersag…
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