RS0004505 – OGH Rechtssatz
Falls ein betreibender Gläubiger bei der Exekutionsführung nach § 355 EO eine Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO beantragt, muß er genaue Angaben darüber machen, welche Veränderungen nach dem Erwirken des Exekutionstitels bzw nach der Bewilligung der Exekution durch den Verpflichteten vorgenommen wurden, damit beurteilt werden kann, ob durch diese Veränderungen gegen den Exekutionstitel verstoßen und ob durch diese Veränderungen eine Zustandsänderung herbeigeführt wurde und welche Wiederherstellungsarbeiten notwendig sind.