JudikaturOGH

RS0004643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2021

Zweck de § 356 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger den an sich notwendigen Weg über den Beseitigungstitel, der nach § 353 EO zu vollstrecken wäre, zu ersparen. Das Verfahren nach § 356 EO ersetzt einen solchen Titel sowie die ihm folgende Exekutionsbewilligung und setzt sofort beim Vollstreckungszwang ein.

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