JudikaturOGH

RS0004518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1961

§ 357 EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem § 356 Abs 2 EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.

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