RS0004515 – OGH Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat, wenn er inkolge einer Ermächtigung nach § 356 EO den früheren Zustand wiederherstellt, die Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung die Festsetzung der Kosten durch das Exekutionsgericht unter Vorlage der Belege zu beantragen, worauf erst diese Wiederherstellungskosten vom Exekutionsgericht ohne Zulassung eines Rechtsstreites der Höhe nach mit Beschluß zu bestimmen und zur Zahlung den Verpflichteten bei Exekution aufzutragen sind.