1R31/14g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Guggenbichler und MMag. Matzka in der Rechtssache der klagenden Partei A*** AG, vertreten durch die Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S*** T*** , wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 259,20 Euro) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.1.2014, 20 Cg 112/13a-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung :
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung (ON 3) und ein Versäumungsurteil (ON 5), es zu unterlassen, Glücksspielgeräte in seinem Lokal zu betreiben; mit dem Urteil wurde die Klägerin antragsgemäß zur Urteilsveröffentlichung ermächtigt.
Am 13.1.2014 beantragte sie beim Erstgericht die Bestimmung der Veröffentlichungskosten nach § 25 Abs 6 UWG in Höhe von 14.553,- Euro (ON 6); für den Antrag verzeichnete sie Kosten nach TP 3A in Höhe von 653,40 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die beantragten Veröffentlichungskosten, sprach der Klägerin jedoch für ihren Antrag ON 6 nur Kosten nach TP 1 in Höhe von 71,28 Euro zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihr Kosten nach TP 2 von insgesamt 330,48, sohin um 259,20 Euro mehr, zuzusprechen.
Der Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Kosten der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 6 UWG zwar keine Prozesskosten sind, aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruches und damit der „Rechtsverwirklichung“ im Sinn des § 74 Abs 1 EO dienen, den Exekutionskosten gleichstehen (RIS-Justiz RS0081763). Das Höchstgericht sieht die Veröffentlichungskosten auch nicht als Schadenersatz an, sondern als Kosten der Urteilsvollstreckung und ihrem Wesen nach Exekutionskosten im weiteren Sinn (4 Ob 121/06g mwN; ebenso Kodek in Rechberger , ZPO³ § 528 Rz 5 und Zechner in Fasching/Konec ny ² § 528 ZPO Rz 145).
Auch der zweite Senat des Rekursgerichtes ist von seiner vor Jahrzehnten vertretenen Auffassung, Kosten der Urteilsveröffentlichung seien nach TP 2 zu honorieren, weil es sich nicht um Prozesskosten handle (hg 2 R 87/81, ÖBl 1982, 22; zust Duursma in Gumpoldsberger/Baumann , UWG § 25 Rz 24; Ciresa , Handbuch der Urteilsveröffentlichung³ [2006] Rz 408; Korn , MR 1991, 78), abgerückt und judiziert nunmehr - unter ausdrücklicher Ablehnung der von Ciresa aaO unter Zitierung älterer Rsp (zB hg 5 R 79/91, ÖBl 1992, 171; OLG Innsbruck 2 R 19/91, MR 1991, 77 = ÖBl 1991, 262 [aM noch 1 R 325/85, MR 1987, 24: TP 1]; 2 R 256/94, MR 1994, 211; 2 R 1074/95y, MR 1996, 114; OLG Graz 2 R 107/93, ecolex 1993, 613) gutgeheißenen Gegenmeinung -, dass kein Grund ersichtlich sei, sie anders als sonstige Exekutionskosten zu behandeln. Ein Antrag auf Bestimmung von solchen Kosten unterliege ausdrücklich der TP 1.I.d RAT, weshalb für die Heranziehung der Auffangtatbestände nach TP 2.I.1.e bzw TP 2.I.2. RAT kein Raum bestehe ( hg 2 R 181/12w ). Ähnlich sprachen auch andere Senate des Rekursgerichtes bereits früher aus, dass Veröffentlichungskosten nach § 25 Abs 6 UWG den Kostenpunkt beträfen (hg 4 R 45/00t, 15 R 47/06a).
Der Rekurssenat schließt sich der in hg 2 R 181/12w zum Ausdruck gebrachten jüngeren Ansicht an, dass es sich bei der Bestimmung von Kosten der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 6 UWG um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt, womit der darauf abzielende Antrag ein „Antrag auf Kostenbestimmung“ im Sinne der TP 1.I.d RAT ist.
Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der in der älteren Rechtsprechung angestellte Vergleich mit Ersatzanträgen nach § 356 Abs 2 EO oder § 394 Abs 1 EO (zB ÖBl 1982, 22; ÖBl 1992, 171; ecolex 1993, 613) nicht überzeugt.
Ein Beschluss nach § 356 EO muss die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten; es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erteilen, vielmehr muss die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden. Der betreibende Gläubiger hat daher auch konkret die von der verpflichteten Partei vorgenommenen Veränderungen und deren Zeitpunkt - nach dem Entstehen des Exekutionstitels - zu behaupten, damit beurteilt werden kann, ob durch die Handlungen des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde und welche Handlungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind. Mangels solcher Angaben im Antrag des betreibenden Gläubigers wäre der Antrag abzuweisen (3 Ob 61/79, JBl 1980, 602; Klicka in Angst , EO² § 356 Rz 1 mwN). Daraus erhellt, dass ein derartiger Antrag einen substanziierten Inhalt aufzuweisen hat, der weit über die Anforderungen an einen solchen nach § 25 Abs 6 UWG hinausgeht und sich nicht darin erschöpfen darf, das bloße Faktum des Entstehens der Kosten in Entsprechung des Urteiles dar- und die Rechnung des Veröffentlichungsmediums vorzulegen. Ein Antrag nach § 356 EO ist daher mit einem solchen nach § 25 Abs 6 UWG nicht vergleichbar.
§ 394 EO wiederum sieht ein summarisches Verfahren über die Ersatzpflicht der gefährdeten Partei für Schäden vor, die ihrem Gegner durch eine zu Unrecht erlassene einstweilige Verfügung entstanden sind; auch hier wird vorausgesetzt, dass der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt konkret zu behaupten und dem Grunde nach auch zu bescheinigen hat (RIS-Justiz RS0005452 [T5]; RS0104480; 4 Ob 2097/96b; E. Kodek in Angst , EO² § 394 Rz 11), wozu etwa auch die Frage gehört, ob er sich überhaupt an die einstweilige Verfügung gehalten hat (8 ObA 44/11w). Dass es dabei auch, aber eben nicht nur um Verfahrenskosten geht, ergibt sich aus dem Umstand, dass nur ein begehrter Ersatz von Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Gegners der gefährdeten Partei im Verfahren über die einstweilige Verfügung eine gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor dem Höchstgericht unanfechtbare Kostenentscheidung darstellt ( E. Kodek in Angst , EO² § 394 Rz 18 mwN). Daraus folgt aber, dass dann, wenn sich das Ersatzbegehren auf den Ersatz von Verfahrenskosten beschränkt, bloß ein Verfahrenskosten betreffender Antrag vorliegt, der nach TP 1 RAT zu entlohnen wäre; erfordert der Antrag hingegen weitergehende Darlegungen zur Anspruchsbehauptung und -bescheinigung, weil über die Verfahrenskosten hinausgehende Schäden darzulegen sind, wird dies über die Anforderungen an einen bloß nach TP 1 RAT zu honorierenden Schriftsatz hinausgehen. Auch aus § 394 EO lässt sich also kein zwingender Schluss gegen die vom Rekurssenat vertretene Ansicht gewinnen, dass keine besonderen Behauptungen und Bescheinigungen erfordernde Anträgen auf Bestimmung von Veröffentlichungskosten nach § 25 Abs 6 UWG - wie hier - als solche „auf Kostenbestimmung“ im Sinne der TP 1.I.d RAT anzusehen sind.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Dass die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat, liegt schon in dessen Erfolglosigkeit begründet.
Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtszuges folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO.