JudikaturOGH

RS0000138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1981

Für das Begehren der betreibenden Gläubigerin auf Androhung einer Geldstrafe nach § 355 Abs 1 EO, auf Ermächtigung einer Ersatzvornahme und Bestimmung der Kosten derselben gemäß § 356 Abs 1 EO und auf Bestimmung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden nach § 355 Abs 2 EO ist nicht das Bewilligungs-(Titel-)gericht, als welches das Erstgericht einschreitet, sondern das Exekutionsgericht zuständig.

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