JudikaturOGH

RS0002123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1980

Der Beschluß nach § 356 EO muß die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten. Es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erteilen, vielmehr muß die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden.

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