(1) Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.
(2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Recht an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.
(3) Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.
EO · Exekutionsordnung
§ 349 Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen
…Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen § 349. (1) Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die…
§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
…Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 5c. (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich…
§ 207 Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft
…und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des § 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.…
§ 350 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
…des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß § 349 vorzugehen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)…