EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 348 Herausgabe durch Zeichen
(1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.
(2) Auf den im Sinne des § 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgan zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan abzugeben.
§ 348 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 348 Herausgabe durch Zeichen
…§ 348. (1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 …
§ 349 Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen
…in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen…
§ 309 Von Gegenleistung abhängige Forderung
…des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen. (2) Die Herausgabe ist nach den §§ 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden…
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