JudikaturOGH

RS0005442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1957

Wenn der andere Ehegatte aus der ehelichen Wohnung entfernt werden soll, ist im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht das Wort "räumen", sondern "verlassen" zu verwenden, um den Provisorialcharakter der einstweiligen Verfügung besser zum Ausdruck zu bringen und eine Räumungsexekution nach § 349 EO, die auch die Entfernung der Fahrhabe des anderen Ehegatten ermöglichen würde, auszuschliessen.

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