JudikaturOGH

RS0004438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1974

Bei Verwahrung durch einen gewerbsmäßigen Unternehmer haben sich die Verwahrungskosten im Rahmen der ortsüblichen Sätze zu halten. Erfordert aber die zwangsweise Räumung die gerichtliche Verwahrung von Fahrnissen und steht ausschließlich nur ein Verwahrer zur Verfügung - nur zu ungünstigeren Bedingungen insbesonders zu einer die orts- oder branchenüblichen Sätze übersteigenden Verwahrungsgebühr - so sind diese Bedingungen im Interesse der Durchführung der Exekution anzunehmen. Der säumige Verpflichtete muß diese Nachteile in Kauf nehmen. Verwahrungsgebühren (bzw Lagermietzinse), die zu den Leistungen des Verwahrers (Vermieters) in einem auffallenden Mißverhältnis stehen und sonstige Bedingungen, die mit dem Wesen der gerichtlichen Verwahrung nach § 349 Abs 2 EO unvereinbar sind, können auch in diesem Fall nicht auf den Verpflichteten überwälzt werden.

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