JudikaturOGH

RS0004420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1975

Hat der Gläubiger die Wohnung bereits übernommen, ist ihm die Exekutionsführung zur bloßen Durchsetzung der Entfernung der zurückgebliebenen Fahrnisse des Titelschuldners nach § 349 EO verwehrt, wobei es unbeachtlich ist, ob der Gläubiger bei der Übernahme (bzw Übergabe) des Objektes gewußt hat, daß der Schuldner noch nicht bzw noch nicht vollständig geräumt hat.

Rückverweise