Hat der Gläubiger die Wohnung bereits übernommen, ist ihm die Exekutionsführung zur bloßen Durchsetzung der Entfernung der zurückgebliebenen Fahrnisse des Titelschuldners nach § 349 EO verwehrt, wobei es unbeachtlich ist, ob der Gläubiger bei der Übernahme (bzw Übergabe) des Objektes gewußt hat, daß der Schuldner noch nicht bzw noch nicht vollständig geräumt hat.
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