EO
Gliederung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 74 Kosten der Exekution
(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.
(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.
(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.
Art. 8 EO · EO · Exekutionsordnung
Art. 8 Artikel VIII
…1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird. (3) § 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. I Z 20 ist auch auf Kostenbestimmungsbeschlüsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erlassen wurden. (Anm…
§ 74 Kosten der Exekution
…§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen…
Art. 32 Artikel XXXII
…und 16 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 17. Die Art. VIII Z 4 ( § 74 EO ) und XVII Z 1, 2 lit. a und 3 ( §§ 11, 23 Abs. 3 , und TP 3 RATG ) sind auf…
Art. 96 Artikel 96
…Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird. 14. Der Art. 49 Z 4 ( § 74 Abs. 1 EO ) ist anzuwenden, wenn die Beteiligung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. 15. Der Art. 49 Z 6 ( § 250 Abs. …
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