RS0002530 – OGH Rechtssatz
Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO im Sinne des § 349 EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen.