RS0003810 – OGH Rechtssatz
Änderungen in den Pfändbarkeitsvoraussetzungen berühren grundsätzlich den Pfandrang nicht. Da § 290 EO auf den Umfang des Pfändungsschutzes nach dem LPfG in seiner Gesamtheit verweist, gilt dies auch für gesetzlich vorgesehene Änderungen in den (Unpfändbarkeitsvoraussetzungen) Pfändbarkeitsvoraussetzungen, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern von einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung des Exekutionsgerichtes abhängig sind.