JudikaturVfGH

B582/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1998

Keine Folge

Festsetzung der vom beschwerdeführenden Rechtsanwalt in einem näher bezeichneten Disziplinarverfahren anteilig zu ersetzenden Kosten mit S 14.481,--.

Gemäß §68 DSt 1990 ist im Falle zwangsweiser Einbringung von Geldbußen oder von vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel iSd §1 EO bildet. Sind diese uneinbringlich, so hat der Ausschuß dies festzustellen.

Zum Vorbringen des Antragstellers wird auf die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung verwiesen.

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