RS0004246 – OGH Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag nach § 294 a EO ist nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen im Sinn des § 290 EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen. (Hier: Mietzinse aus dem Untermietsverhätlnis)