JudikaturOGH

RS0112760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1999

Die unmittelbare oder analoge Anwendung der Bestimmung des § 290 Abs 2 EO scheidet, bezüglich einer Angelegenheit, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach § 290 Abs 1 EO unpfändbaren Forderungen bezieht. Dies gilt hier auf Grund Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hievon.

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