3Ob20/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Luis L*****, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 372.394,59 S samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Dezember 1983, GZ 1 R 935/83 5, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. November 1983, GZ 7 b E 7565/83 1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Am 28. 10. 1983 brachte die betreibende Partei beim Erstgericht gegen den Verpflichteten, als dessen Beschäftigung „Kaufmann“ angegeben war, einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung von 372.394,59 S samt Nebengebühren ein. Der Antragsvordruck ist mit „Lohnpfändung gemäß § 294a EO“ überschrieben. Die Antragstellerin behauptet, dass dem Verpflichteten Forderungen iSd § 290 EO zustünden, dass ihr der bzw die Drittschuldner jedoch nicht bekannt seien. Sie beantragt die Bewilligung der Exekution „durch Pfändung der (den) verpflichteten Partei(en) als Forderungsberechtigte gem. § 290 EO gegen den (die) von ihr anzuführende(n) Drittschuldner angeblich zustehenden Bezüge, weiters Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen ...“. Die beiden vorgedruckten Klammerausdrücke „Arbeitgeber“ und „Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitnehmerverhältnis ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart“ wurden händisch durchgestrichen. Vor dem zweitgenannten Klammerausdruck befindet sich ein mit Schreibmaschine eingesetztes Kreuz, das auf den mit einem ebensolchen Zeichen gekennzeichneten, unter den Antragsvordruck gesetzten maschinschriftlichen Einschub „Mietzinse aus dem Untermietverhältnis!“ hinweist.
Das Erstgericht bewilligte diese Exekution und trug dem Verpflichteten auf, binnen 14 Tagen den oder die Drittschuldner der in Exekution gezogenen Forderung oder Forderungen genau zu bezeichnen.
Innerhalb dieser Frist gab der Verpflichtete bekannt, dass er von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Pension beziehe, sonst aber keine weiteren Einkünfte habe, auch nicht aus Untervermietung.
Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung jedoch auch Rekurs, unter anderem deshalb, weil nach § 294a EO nicht Mietzinse aus dem Untermietverhältnis gepfändet werden könnten.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs aus diesem als zutreffend erachteten Grund Folge und wies den Exekutionsantrag ab.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag, ihr „die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Forderungsberechtigter gemäß § 290 EO gegen den von ihr anzuführenden Drittschuldner angeblich zustehenden Bezüge ...“ zu bewilligen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der Streitgegenstand samt Nebengebühren, über den das Rekursgericht entschieden hat, 300.000 S (§ 78 und §§ 528 Abs 2 sowie 502 Abs 4 Z 2 ZPO) und der Beschwerdegegenstand 15.000 S (§ 78 und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begründet.
§ 294a EO ermöglicht dem Gläubiger einen Forderungsexekutionsantrag ohne Nennung des Drittschuldners und ohne nähere Bezeichnung der Forderung.
Ein derartiger Exekutionsantrag ist jedoch nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen iSd § 290 EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen.
Die betreibende Gläubigerin hat ungeachtet der (vorgedruckten) Bezeichnung ihres Antrags als „Lohnpfändung gemäß § 294a EO“ und ihrer (vorgedruckten) Behauptung, dem Verpflichteten stünden Forderungen iSd § 290 EO zu, sowie entgegen dem (vorgedruckten) Wortlaut des Antrags „durch Pfändung der (der) verpflichteten Partei als Forderungsberechtigte(n) gemäß § 290 EO gegen den (die) von ihr anzuführenden Drittschuldner angeblich zustehenden Bezüge“ keine Exekution auf derartige Forderungen beantragt, sondern ausschließlich auf Mietzinse aus dem Untermietverhältnis.
Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die betreibende Partei den im Vordruck enthaltenen Klammerausdruck „Arbeitgeber“, der den Begriff Drittschuldner näher erläutern soll, händisch weggestrichen , und den Klammerausdruck „Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart“, der die zu pfändenden Bezüge näher umschreiben soll, handschriftlich durchgestrichen und durch die maschinschriftliche Wortfolge „Mietzinse aus dem Untermietverhältnis!“ ersetzt hat.
Dass der Exekutionsantrag nur so verstanden werden kann, ergibt sich auch daraus, dass er gegen einen Verpflichteten gerichtet wurde, der als Kaufmann und nicht als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bezeichnet wurde. Nur das in Geld zahlbare Einkommen oder ähnliche Bezüge dieser Arbeitnehmer, nicht aber Forderungen eines Selbständigen können Gegenstand einer nach § 294a EO eingeleiteten Exekution sein.
Die eindeutige, wenn auch unrichtige Formulierung des Exekutionsantrags stellt kein Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zu keinem Verbesserungsverfahren führen konnte, weil es sich um keinen befristeten Schriftsatz handelte (§ 78 EO und § 84 ZPO).
Der Exekutionsantrag wurde daher vom Gericht zweiter Instanz mit Recht abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.