3Ob105/01i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger ua Rechtsanwälte in Eferding, gegen die verpflichtete Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 439.297,20 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 27. März 2001, GZ 6 R 82/01b-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 30. Jänner 2001, GZ E 17/00v-22, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294 EO, wobei sie in Feldgruppe 10 als "Rechtsgrund der Forderung" "Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO, Beschränkt pfändbare Leistung" anführte und die zu pfändende und zu überweisende Forderung gegen die Drittschuldnerin als eine Forderung auf Zahlung eines monatlichen Milchgeldes im Betrag von S 15.000 auf oder ab auf Grund der regelmäßigen Milchanlieferung bezeichnete.
Die antragsgemäß erfolgte Exekutionsbewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit rechtskräftigem Beschluss ON 13 wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei auf Berichtigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses mit der Maßgabe, dass die gepfändete Forderung auf Zahlung eines Milchgeldes nicht auf einem Arbeitseinkommen oder sonstigen Bezügen gemäß § 290a EO beruht und nicht beschränkt pfändbar ist, ab, weil kein berichtigbarer (Schreib )Fehler des Gerichtes vorliege.
Die Drittschuldnerin beantragte gemäß § 292k EO, das Exekutionsgericht möge darlegen, ob und inwieweit die monatlichen Milchgeldforderungen der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin oder ein Teil derselben pfändbar sind, sowie ob und wie hoch ein etwaiger Pfändungsfreibetrag zu bemessen ist.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss ON 12 aus, die Milchgeldforderung der verpflichteten Partei unterliege gemäß §§ 290a ff EO keiner Exekutionsbeschränkung und sei daher unbeschränkt pfändbar.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses der verpflichteten Partei als nichtig auf, weil der verpflichteten Partei wegen Unterlassung der Zustellung des Antrags das rechtliche Gehör entzogen worden war (Beschluss ON 19).
Der Verpflichtete beantragte in seiner sodann eingeholten Äußerung vorerst, ihm gemäß § 291e EO für seinen notwendigen Unterhalt und den seiner Kinder einen monatlichen Betrag von S 23.000 zu belassen. Mit Schriftsatz ON 21 änderte er den Antrag dahin ab, dass der ihm auf Grund des § 290a EO nach § 291a EO zu belassende pfändungsfreie Betrag gemäß § 292a EO auf S 23.000 monatlich erhöht werde.
Das Erstgericht fasste folgenden Beschluss:
"1. Die Milchgeldforderung der verpflichteten Partei ist auf Grund der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung vom 18. 1. 2000 beschränkt pfändbar.
2. Der vom Drittschuldner zu berücksichtigende Freibetrag wird mit S
14.648 festgesetzt.
3. Der Antrag der verpflichteten Partei auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages um weitere S 8.352 wird abgewiesen.
4. Die Kosten des gegenständlichen Zwischenstreites werden gegeneinander aufgehoben".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge, wohl hingegen teilweise dem Rekurs der verpflichteten Partei und änderte den angefochtenen Beschluss in den Punkten 2. und 3. des Spruches dahin ab, dass diese Entscheidungsteile zu lauten haben:
"2. Der vom Drittschuldner zu berücksichtigende Freibetrag wird mit S
14.768 festgesetzt.
3. Der Antrag der verpflichteten Partei auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages um weitere S 8.232 wird abgewiesen".
Das Rekursgericht sprach aus, im Umfang der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses sei der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, ansonsten gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, Milchgeld könne zwar im Allgemeinen unbeschränkt gepfändet werden, es spreche allerdings auch nichts dagegen, die Forderung wie eine beschränkt pfändbare zu behandeln, wenn dies der betreibende Gläubiger so beantrage. Der Einwand, dass die Pfändungsschutzbestimmungen zwingendes Recht darstellten, komme hier nicht zum Tragen. Im Wesen der Vorschriften der §§ 290 ff EO als soziale Schutzbestimmungen liege schon ihre Eigenschaft als zwingende Bestimmung. Doch gelte dies nur zu Gunsten des Verpflichteten. Es müsse auch zulässig sein, dass der betreibende Gläubiger eine an sich unbeschränkt pfändbare Forderung wie eine beschränkt pfändbare Forderung behandelt wissen will, etwa weil der die Bedürfnisse des Verpflichteten oder überhaupt dessen Existenz nicht gefährden wolle. Mit dem Hinweis, dass die Pfändungsschutzbestimmungen zwingend anwendbar seien, sei daher für die betreibende Partei im konkreten Fall nichts zu gewinnen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es liegt zwar keine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) vor, weshalb der Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof jedoch nicht gebunden ist, über die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der betreibenden Partei unrichtig ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO) nicht zulässig.
Es ist nämlich auf Grund der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung und des rechtskräftigen Beschlusses auf Abweisung des Berichtigungsantrags der betreibenden Partei davon auszugehen, dass entsprechend dem Antrag der betreibenden Partei eine beschränkt pfändbare Leistung in Exekution gezogen wurde. Damit ist für das weitere Exekutionsverfahren bindend festgelegt, dass dem Verpflichteten der nach der ExminV gebührende Betrag verbleiben muss. Nur dieser ist mit dem angefochtenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes festgestellt worden, weshalb die im Revisionsrekurs als erheblich iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen nicht zu lösen sind.