RS0116637 – OGH Rechtssatz
§290 Abs 1 EO stellt auf Bezüge oder Bezugsbestandteile ab, deren Zuordnung schon auf Grund ihrer Widmung und Rechtsgrundlage möglich ist. Auf die nach Auffassung des Verpflichteten (rein) wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es dagegen nicht an.