§ 243 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte
§ 243 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte — BAO
§ 243 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40145082
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
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