Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 17. Juni 2024 wird im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2024 Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommmensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge mitübermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 mit Datum 12. März 2024 via FON bei der belangten Behörde eingebracht. In der Beilage zur Abgabenerklärung für das Jahr 2023 übermittelte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen an die belangte Behörde:
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"Begleitschreiben datierend mit 12. März 2024 in welchem u. a. auf das mitübermittelte Formular L 17 verwiesen wird"
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"Jahresabrechnung seines ausländischen Arbeitgebers datierend mit 07. Februar 2024"
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"Bescheinigung über den Quellensteuerabzug in der Schweiz datierend mit 07. Februar 2024"
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"Lohnausweis für das Jahr 2023 datierend mit 12. März 2024"
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"Laut Lohnausweis des ausländischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers schlüsseln sich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt auf:"
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}| Lohn | 86.450,00 |
| 13. Monatslohn | 6.175,00 |
| 14. Monatslohn | 6.175,00 |
| AHV | 4.582,10 |
| ALV | 951,20 |
| PK/BVG | 6.779,40 |
| Krankentaggeldversicherung | 415,10 |
| Quellensteuer | 4.901,60 |
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"Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum 12. Juni 2024 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Der Umrechnungskurs zwischen Schweizer Franken und Euro wurde von der belangten Behörde mit 1,013583 zur Anwendung gebracht. "
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"Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 - an die belangte Behörde übermittelt via FON - erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. In der Begründung zur Beschwerde führte er aus wie folgt:"
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"\"Der im Formular L17 angeführten Sozialversicherungsersatztarif in Höhe von EUR 5.495,22 (Krankenversicherung der "
]
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"***1***",
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") wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. In der Anlage sende ich Ihnen die Bestätigung der "
]
},
"***1***",
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" und bitte um entsprechend Korrektur des Bescheides.\""
]
}
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"Mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer zusätzlich noch die Bestätigung der ***1*** datierend mit 17. Jänner 2024."
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"Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im streitverfangenen Zeitraum € 5.495,22 für eine private Krankenversicherung verausgabt hat."
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"Die belangte Behörde erließ mit Datum 17. Juni 2024 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Darin berücksichtigte sie die beantragten Ausgaben in der Höhe von € 5.495,22 für die private Krankenversicherung als Werbungskosten welche der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte."
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"Mit Datum 19. Juni 2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend das streitverfangene Veranlagungsjahr 2023. Darin führte er aus wie folgt:"
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"\"Die im Formular L17 angeführten ausländischen Werbungskosten (sonstige Werbungskosten) wurden in Ihrer Berechnung nur mit EUR 11.057,00 berücksichtig. Richtig wäre jedoch der Betrag von EUR 12.900,68 gemäß folgender Aufschlüsselung:"
]
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}| Bezeichnung | Betrag in CHF | Betrag in € |
| AHV | 4.582,10 | 4.644,32 |
| ALV | 951,20 | 964,12 |
| PK/BVG | 6.779,40 | 6.871,48 |
| Krankentaggeldversicherung | 415,10 | 420,74 |
| Gesamt sohin | 12.727,80 | 12.900,66" |
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"Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer in Form des Vorlageberichtes vom 09. September 2024 über die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht. "
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"Der Beschwerdeführer hat einen ausländischen Arbeitgeber. Er ist Grenzgänger in die Schweiz und erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG."
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"Im Zuge des Veranlagungsverfahrens und des nunmehr hängigen Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer die folgenden - nunmehr strittigen Werbungskosten geltend:"
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}| Bezeichnung | Betrag in CHF | Betrag in € |
| AHV | 4.582,10 | 4.644,32 |
| ALV | 951,20 | 964,12 |
| PK/BVG | 6.779,40 | 6.871,48 |
| Krankentaggeldversicherung | 415,10 | 420,74 |
| private Krankenversicherung | 0,00 | 5.495,22 |
| Gesamt sohin | 12.727,80 | 18.395,88 |
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"Strittig ist, ob die belangte Behörde die in Streit stehenden Ausgaben als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG zum Abzug zugelassen hat."
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"Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, welcher im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde."
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"Der Sachverhalt ist unstrittig."
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"Die Werbungskosten werden in § 16 EStG geregelt. § 16 EStG lautet auszugsweise wie folgt: "
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"\"§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:",
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"[...]",
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"4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.",
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"[...]",
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},
"e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. ",
{
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},
"[...]",
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"f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.\""
]
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"Im Lohnausweis des ausländischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers werden folgende beschwerderelevanten Werbungskosten in CHF-Werten angeführt. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurde der Faktor 1,013583 zugrunde gelegt."
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}| Bezeichnung | Betrag in CHF | Betrag in € |
| AHV | 4.582,10 | 4.644,32 |
| ALV | 951,20 | 964,12 |
| PK/BVG | 6.779,40 | 6.871,48 |
| Krankentaggeldversicherung | 415,10 | 420,74 |
| Gesamt sohin | 12.727,80 | 12.900,66 |
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"Nebst den oben angeführten Werbungskosten, berücksichtigte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geleistete Prämie für die private Krankenversicherung bei der ***1*** in der Höhe von € 5.495,22."
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"Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung sind dann abzugsfähig, wenn die Pflichtversicherung einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Diese Bestimmung ist dann von Bedeutung, wenn Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind, in Österreich zur Einkommensteuer veranlagt werden (zB Grenzgänger) (siehe dazu Jakom EStG",
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"17"
]
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", RZ 21 zu § 16)."
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"Im gegenständlich bekämpften Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigte die belangte Behörde ausländische Pflichtversicherungsbeiträge in der Höhe von € 12.900,66 (entspricht CHF 12.727,80) als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG."
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"Die Ausgaben für die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers bei der ***1*** in Höhe von € 5.495,22 stellen ebenfalls Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG dar. "
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"Diese Beiträge können aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies insoweit, als sie auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet worden sind und der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. (Betragsbeschränkung vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0042)."
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"Der Gesamtbetrag der diesbezüglich zum Abzug zugelassenen Werbungskosten setzt sich wie folgt zusammen:"
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}| Bezeichnung | Betrag in CHF | Betrag in € |
| AHV | 4.582,10 | 4.664,32 |
| ALV | 951,20 | 964,12 |
| PK/BVG | 6.779,40 | 6.871,48 |
| Krankentaggeldversicherung | 415,10 | 420,74 |
| private Krankenversicherung ***1*** | 5.421,58 | 5.495,22 |
| Gesamt | 18.149,38 | 18.395,88 |
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"Die Werbungskosten in der Höhe von € 18.395,88 sind aufzuteilen wie folgt: "
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"Die ausländischen Pflichtversicherungsbeiträge waren gemäß § 67 Abs 12 EStG in der Höhe von gesamthaft € 12.900,66 auf die laufenden und die sonstigen Bezüge aufzuteilen. "
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"Die inländischen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 5.495,22 wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2024 zur Gänze als Werbungskosten in der Zeile \"",
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"Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte\" "
]
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"zum Abzug zugelassen."
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"Die restlichen einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge wurden zwischen den laufenden Bezügen und den sonstigen Bezügen (13. und 14. Monatsgehalt) wie folgt aufgeteilt:"
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}| Bezeichnung | Betrag in € |
| Ausländische Pflichtversicherungsbeiträge CHF 12.727,80 x 1,013583 = € 12.900,68 | 12.900,68 |
| als Werbungskosten bei den laufenden Bezügen in Abzug gebracht | 11.057,72 |
| als Werbungskosten bei den sonstigen Bezügen in Abzug gebracht | 1.842,96 |
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"Der Betrag von € 1.842,96 an Sozialversicherungsbeiträgen wurde bei den sonstigen Bezügen in Abzug gebracht. Die Kontrollrechnung dazu lautet wie folgt (Umrechnungskurs 1,013583):"
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}
}
],
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}| Bezeichnung | Betrag in CHF | Betrag in € |
| Sonderzahlungen lt. L 17 | 12.350,00 | 12.517,75 |
| abzügl. Sozialversicherung bez. Sonderzahlung | 1.842,96 | |
| abzüglich Besteuerung mit 0% für € 620,00 | 620,00 | |
| = BMG Besteuerung Sonderzahlungen zu 6% | 10.054,79 |
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 19. Juni 2024 wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2024 die gänzlichen Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug zugelassen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren gesetzlichen Regelungen, wie sie in der obigen Entscheidung angeführt wurden. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 16. März 2026
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