Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** SVNr.***1***,betreffend der Säumnisbeschwerde v. 19.01.2026, eingelangt beim BFG am 21.01.2026, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 bis 2021 v.18.07.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird - nach einem Mängelbehebungsverfahren - gemäß § 284 Abs. 1 BAO und § 284 Abs. 7 lit b BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Absatz.4 iVm. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 21.01.2026 langte beim Bundesfinanzgericht folgendes Anbringen v.19.01.2026 des Bfs. ein:" Betreff: Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Untätigkeit des Finanzamtes (Steuer Nummer: ***5***- ***6***) : "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das zuständige Finanzamt:
1. "Sachverhalt: Ich habe fristgerecht Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen einen Rückforderungsbescheid betreffend im Rahmen eines Steuerausgleichs ausbezahlter Beträge eingebracht. Gleichzeitig stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ( § 212a BAO) sowie einen Antrag auf Einstellung der Exekution ( § 16 AbgEO). Begründet wurde der Rückforderungsbescheid damit, dass angeblich geforderte Unterlagen (insbesondere eine Kilometeraufstellung) nicht vorgelegt worden seien. Diese Darstellung ist unzutreffend, da die Unterlagen fristgerecht und vollständig eingebracht wurden. Trotz Einbringung der Beschwerde und der Anträge sowie trotz mehrfacher Kontaktaufnahme hat das Finanzamt bislang keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und auch keine inhaltliche Entscheidung getroffen."
2. "Verletzung der Entscheidungspflicht: Die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 284 Abs. 1 BAO ist verstrichen, ohne dass über meine Beschwerde entschieden wurde. Das Finanzamt ist damit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Die Untätigkeit der Behörde ist insbesondere deshalb schwerwiegend, da weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen auf Basis eines inhaltlich bestrittenen Bescheides gesetzt bzw. aufrechterhalten werden."
3. "Anträge: Ich stelle daher den Antrag, zu 1. ,2.,u. 3. festzustellen, dass das Finanzamt seine Entscheidungspflicht verletzt hat, dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, über meine Beschwerde gemäß § 243 BAO sowie über die gestellten Anträge unverzüglich zu entscheiden, sowie die Rechtswidrigkeit der behördlichen Untätigkeit festzustellen."
In der Folge erging ein Mängelbehebungsauftrag des BFG v. 22.01.2026 .
Innerhalb der rechtzeitigen Vorhaltsbeantwortung vom 09.02.2026 gab der Bf. Folgendes bekannt :
ad 1): ***FA*** Postfach ***7*** zu.
ad 2): "Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist die unterlassene Entscheidung des ***FA*** über die Rückforderungen des ausgezahlten Guthabens nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuer) . Das ***FA*** hat das bereits ausbezahlte Guthaben zurückgefordert, ohne die Forderung dem Grunde und der Höhe noch ordnungsgemäß festzustellen bzw. nachvollziehbar zu begründen. Die behauptete Rückforderung wurde mit angeblich fehlenden Unterlagen begründet. Diese Unterlagen wurden jedoch fristgerecht vollständig vorgelegt. Ebenso wurden ergangener Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß beantwortet. Zusätzlich wurde rechtzeitig der Antrag auf Fristverlängerung eingebracht, welche vom ***FA*** nicht erledigt wurde . Trotz offener Sachentscheidung und fehlender rechtskräftiger Feststellung der Abgabenschuld wurden weitere folgende Vollstreckungsmaßnahmen in Form einer Pfändung veranlasst. Dies erfolgte, obwohl die Forderung weder rechtswirksam festgestellt noch abschließend geprüft worden sei. Dieses Vorgehen verstoße insbesondere gegen:
- den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 18 BVG
- das Recht auf Parteiengehör ( § 115 BAO)
- die Begründungspflicht von Abgabenbescheiden ( § 93 BAO) sowie
- gegen grundlegende verfahrensrechtliche Prinzipien der Bundesabgabenordnung, wonach eine Vollstreckung eine wirksam festgestellte und fällige Abgabenschuld voraussetze."
ad 3):"Die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 284 BAO sei abgelaufen, ohne dass das ***FA*** eine Sachentscheidung in der genannten Angelegenheit getroffen habe. Die Säumnisbeschwerde würde daher zulässig und rechtzeitig eingebracht sein."
Ad 4): Zum Antrag auf Einstellung einer Vollstreckung:
"Aufgrund der dargestellten Umstände stelle ich hiermit den Antrag, die gegen mich eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die veranlasste Pfändung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zugrunde liegende Abgabenforderung einzustellen. Die Vollstreckung erfolgt derzeit ohne rechtswirksam festgestellten Abgabenschuld und verletze damit wesentliche Verfahrensgrundsätze. Eine Fortsetzung der Vollstreckung würde einen unverhältnismäßigen und rechtswidrigen Eingriff darstellen. Ich ersuche das Bundesfinanzgericht, das Verfahren fortzusetzen, über die Säumnisbeschwerde zu entscheiden und dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stattzugeben."
Mit Schreiben des BFG v. 11.02.2026 wurde das ***FA*** DS ***5*** aufgefordert , zur gegenständlichen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 09.02.2026 Stellung zu nehmen.
Am 27. Februar 2026 langte die Stellungnahme des FAÖ DS ***5*** beim BFG ein. Darin wurde folgendes ausgeführt:
" Sehr geehrter Herr Richter, Ihr Zeichen: RS/***2***/2026: Die zuständige Kollegin (Mag. ***3***, Fachdienststellenleiterin DS ***4***) führt zur Vorgeschichte aus, dass die Jahre 2019 bis 2021 zunächst erklärungsgemäß veranlagt wurden. Die Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle wurden die beantragten Aufwendungen nicht anerkannt und die Einkommensteuerverfahren mit Bescheid vom 18.07.2023 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Die Beschwerden vom 31.07.2023 wurden mangels Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages vom 22.09.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023 als zurückgenommen erklärt. Am 17.01.2026 langten neuerliche Beschwerden des Bfs. gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2021 vom 18.07.2023 ein, welche mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.02.2026 als verspätet zurückgewiesen wurden. Eine Säumnis der Abgabenbehörde kann in Zusammenhang mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht erblickt werden. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass der Antrag auf Einstellung der laufenden Exekution offenbar erstmalig im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht am 09.02.2026 eingebracht wurde."
Das BFG stellt zur behaupteten "Säumigkeit" Folgendes fest:
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn Ihr Bescheid der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben ( § 97 BAO) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, gegenüber der der Bescheid zu ergehen hat.
Der Bf. will mit seiner Säumnisbeschwerde offenbar die Verbuchung einer (in der Zwischenzeit rückgängig gemachten) EST-Steuer-Gutschrift am Steuerkonto erreichen. Hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Ablaufes wird auf die Stellungnahme des FAÖ DS ***5*** v. 27.02.2026 hingewiesen.
Der verfahrensrechtliche Ablauf konnte vom Bundesfinanzgericht anhand der Aktenlage festgestellt werden (Überprüfung der Daten des Steuerkontos des Bfs. im FinanzOnline bzw. weiterer Datenbanken ZAW /AIS). Die neuerlichen Beschwerden v. 17.01.2026 betreffend Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2021 wurden mit Beschwerdevorentscheidung v. 12.02.2026 als verspätet zurückgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde bislang nicht eingebracht (siehe Stellungnahme des FAÖ DS ***5*** v. 27.02.2026).
Ist die Behörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zur Entscheidung verpflichtet, kann gegen diese "Untätigkeit" nicht mit einer Säumnisbeschwerde vorgegangen werden.
Gegen die Säumnis von Realakten ist keine Säumnisbeschwerde zulässig (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Kommentar, I , BAO , 3.Auflage, 2021, § 284 BAO Rz. 4). Da somit die behauptete Säumnis im Sinne der Verletzung einer Entscheidungspflicht nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO und § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO unzulässig zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Vollstreckung (Abgabenexekutionsordnung):
Dazu hat das BFG am 11.02.2026 dem FAÖ DS ***5*** mitgeteilt, dass das Gericht keine Zuständigkeit hat. Vom diesbezüglichen Antrag ist das FAÖ DS ***5*** durch Weiterleitung dieses Antrages informiert.
Hinweise:
Das Begehren zielt sinngemäß auf zu klärende Verrechnungsfragen auf dem Abgabenkonto des Bfs. ab. Diesbezüglich wird daraufhin hingewiesen, dass dies die Thematik rund um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO betrifft.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (VwGH 17.12.2014, 2010/13/0061; VwGH 22.06.2001, 2000/13/0178, 4.2.2009, 2008/15/0266; 30.3.2017, Ra 2016/16/0032). Dies gilt auch für die Rückforderung einer zB. Gutschrift durch die Abgabenbehörde (wie bei BFG RS/6100009/2025 auch bei Antrag auf Rückzahlung wegen irrtümlicher Zahlung bei einem reinen zivilrechtlichen Anspruch und unzulässiger Säumnisbeschwerde - anhängig bei VfGH zu Zl. E 2699/2025) .
Über dieselbe Abgabenschuldigkeit und über denselben Zeitraum sowie über die fraglichen Tilgungsvorgänge darf nicht wiederholt ein Abrechnungsbescheid ausgestellt und damit mehrmals über dieselbe Frage entschieden werden. Über einen bestimmten Zeitraum und die in diesen Zeitraum fallenden Tilgungstatbestände darf daher nur einmal ein Abrechnungsbescheid erlassen werden (Stoll, BAO, 2316; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 216, 640).
Das Bundesgericht kam zur Überzeugung, dass gegenständlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht des FAÖ DS ***5*** bzw. des DS ***4*** nicht vorlag. Somit war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen (siehe Ritz/Koran, Kommentar zur BAO, 7. Aufl. § 284 Tz 12).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Die im Beschwerdefall zugrunde liegende Rechtsfrage ist durch die VwGH-Rechtsprechung (Nichtverbuchung einer ESt-Gutschrift aufgrund eines BFG-Erkenntnisses -Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde - siehe BFG RS/7100018/2023) und Literatur geklärt. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Linz, am 2. März 2026
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