Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 08.03.2024 beim Finanzamt (belangte Behörde) einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 ein.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, datiert vom 08.04.2024. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass der Bf. steuerfreie Leistungen wie zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen habe. Dies ziehe eine besondere Steuerberechnung nach sich. Es seien daher die steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet worden. Daraus habe sich ein Durchschnittsteuersatz ergeben, der auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet worden sei.
In einem bei der belangten Behörde am 03.05.02024 eingebrachten als "Aussetzung der Einhebung" bezeichneten Schriftsatz führte der Bf. aus, dass er gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 innerhalb offener Frist Beschwerde erhebe. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Nachzahlung iHv € 653,00 festgesetzt worden. Es lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, weshalb der Antrag auf Veranlagung zurückgezogen werde. Gleichzeitig werde die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des strittigen Betrages beantragt.
Am 13.05.2024 brachte der Bf. über FinanzOnline eine "Bescheidbeschwerde" ein, die gleich begründet wurde wie das als "Aussetzung der Einhebung" bezeichnete Schreiben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2024 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Veranlagung bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides zurückgezogen werden könne. Eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO sei nicht möglich, da keine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2023 habe festgestellt werden können. Die Zurückweisung sei erfolgt, da die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde seitens des Bf. ausgeführt, dass er das Beschwerdeformular mit dem Formular "Aussetzung der Einhebung" vertauscht habe. Der Bf. habe seine Beschwerde mit dem Formular "Aussetzung der Einhebung" fristgerecht eingebracht. Erst auf Nachfrage, warum der Bf. keine Antwort erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das falsche Formular eingebracht habe. Da sei aber die Frist schon abgelaufen gewesen. Es werde ersucht, das Formular, welches am 03.05.2024 eingebracht worden sei, als Beschwerde anzusehen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 05.08.2025 (zugestellt am 22.09.2025) wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass auf Grund der im Akt aufliegenden (elektronisch übermittelten) Meldung der Österreichischen Gesundheitskasse über den Bezug von Krankengeld (während Arbeitslosigkeit) durch den Bf. am 24.08.2023 davon auszugehen sein werde, dass gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege.
Mit E-Mail vom 22.09.2025 beantwortete der Bf. den Beschluss im Wesentlichen dahingehend, dass er eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 gemacht habe und er habe dann nachzahlen müssen. Auf telefonische Nachfrage beim Finanzamt sei dem Bf. gesagt worden, dass er den Antrag wieder zurückziehen könne. Genau dies habe er dann gemacht, oder zumindest versucht. Der Bf. habe gedachte, dass er den Betrag nicht mehr zahlen müsse, zumindest so habe er es verstanden. Falls er schlussendlich doch zahlen müsse, werde er halt zahlen.
Der Bf. war im Jahr 2023 vom 01.01. bis 30.09.2023 bei der ***1*** GmbH nichtselbständig beschäftigt. Laut Lohnzettel betrugen die steuerpflichtigen Bezüge € 4.530,11 (KZ 245).
Ab 02.10.2023 bis zum 31.12.2023 war der Bf. bei der ***2*** GmbH nichtselbständig erwerbstätig. Am Lohnzettel wurden die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) iHv € 5.189,64 ausgewiesen.
Im Zeitraum 01.01. bis 01.10.2023 war der Bf. (immer wieder) beim Arbeitsmarktservice Österreich gemeldet und er erhielt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Jahr während der Arbeitslosigkeit für einen Tag Krankengeld.
Die Österreichische Gesundheitskasse meldete (für den 24.08.2023) den Bezug von Krankengeld.
Für den Bf. wurden nachstehende Meldungen an das Finanzamt elektronisch übermittelt:
[...]
Der Bf. brachte am 08.03.2024 einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2023 ein.
Am 08.04.2024 wurde seitens der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen und dem Bf. am selben Tag über FinanzOnline in dessen Databox zugestellt.
Das Zustelldatum ist nicht strittig.
Am 03.05.2024 langte bei der belangten Behörde ein als "Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO" bezeichnetes Schreiben ein, mit welchem der strittige Einkommensteuerbescheid 2023 bekämpft wurde.
Am 13.05.2024 langte ein weiterer als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 bezeichneter Schriftsatz ein.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und den Beschwerdeausführungen und wird gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob
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"gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und"
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"in Folge des Bezuges von Krankengeld ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt."
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}Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz, BAO7, § 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen).
So steht bei inhaltlichem Vorliegen einer Bescheidbeschwerde das Fehlen der Überschrift "Beschwerde" dieser nicht entgegen.
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich.
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Im vorliegenden Fall brachte der Bf. am 03.05.2024 ein als "Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" bezeichnetes Schreiben über FinanzOnline ein und führte darin zweifelsfrei aus, dass er gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 innerhalb offener Frist Beschwerde erhebe.
Wie sich gegenständlichem Schreiben eindeutig entnehmen lässt, wollte der Bf. gegen den strittigen Einkommensteuerbescheid 2023 Beschwerde erheben.
Von einem undeutlichen Inhalt des Schreibens kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr lässt das gegenständliche Schreiben nach seinem Inhalt keinen Zweifel daran, dass der Bf. gegen den strittigen Einkommensteuerbescheid Beschwerde erhoben hat. Der Umstand, dass der Bf. für die Einbringung seiner Bescheidbeschwerde - wie er selbst ausführte - offenbar das falsche Formular in FinanzOnline ausgefüllt hat, nämlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung, ist insoweit nicht entscheidungsrelevant.
Es wird daher berechtigterweise davon auszugehen sein, dass mit dem am 03.05.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 erhoben wurde. Gleichzeitig wurde - in Hinblick darauf, dass der Einkommensteuerbescheid 2023 dem Bf. zweifelsfrei am 08.04.2024 in seiner Databox über FinanzOnline zugestellt wurde - gegenständliche Beschwerde auch rechtzeitig eingebracht. Das seitens des Bf. in weiterer Folge am 13.05.2024 eingebrachte Schreiben mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde" wird daher als Ergänzung zur Beschwerde vom 03.05.2024 zu werten sein.
In diesem Sinne ist auch die belangte Behörde im Vorlagebericht davon ausgegangen, dass das gegenständliche Schreiben vom 03.05.2024 als Beschwerde zu werten ist und diese gegen den Einkommensteuerbescheid für 2023 rechtzeitig eingebracht wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde vielmehr übersehen, dass das vom Bf. am 03.05.2024 eingebrachte und als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bezeichnete Schreiben als Beschwerde gegen den strittigen Einkommensteuerbescheid zu werten war, weshalb zunächst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die nachträglich am 13.05.2024 eingebrachte "Bescheidbeschwerde" wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis ist stets durch die Sache begrenzt, allerdings ergeben sich etwa aus einer Beschwerdevorentscheidung keine derartigen Grenzen.
Das BFG ist daher berechtigt im vorliegenden Beschwerdefall in der Sache selbst, nämlich ob (in Folge des Bezuges von Krankengeld) ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, zu entscheiden.
Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Laut Kuprian in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 3, Anmerkungen 29 (Stand 1.11.2024), fallen unter Ersatzleistungen zB das Krankengeld während der Arbeitslosigkeit oder Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idgF normiert:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen."
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung lautet:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen sind.
Bei den im § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 EStG 1988 angeführten Bezügen handelt es sich um
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"Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,"
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"Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001,"
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"Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 (Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen),"
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"Bezüge iSd Dienstleistungsscheckgesetzes,"
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"Bezüge gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und"
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"Bezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz EStG 1988."
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}Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung lägen nicht vor, weshalb der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2023 in Hinblick auf die mit dem strittigen Einkommensteuerbescheid erfolgte festgesetzte Steuernachforderung zurückgezogen werden könne, so irrt der Bf.
Entsprechend den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. dem von der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelten Lohnzettel bezog der Bf. im Jahr 2023 während der Arbeitslosigkeit für einen Tag Krankengeld. Aus dem Akteninhalt sind keine Gründe ersichtlich, die die Annahme gerechtfertigt hätten, davon ausgehen zu können, dass der Bf. im Jahr 2023 - entgegen der von Seiten der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelten Meldung - kein Krankengeld bezogen hätte. Obwohl der Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 05.08.2025 nachweislich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf Grund der im Akt aufliegenden Meldung der Österreichischen Gesundheitskasse über den Bezug von Krankengeld von einem Pflichtveranlagungstatbestand auszugehen sei, wurde kein Vorbringen erstattet, welches darauf schließen hätte lassen, dass der Bf. im streitgegenständlichen Jahr kein Krankengeld bezogen hätte. Vielmehr führte der Bf. in Beantwortung des gegenständlichen Beschlusses (im E-Mail vom 22.09.2025) im Wesentlichen aus, dass er eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 gemacht habe, welche zu einer Nachzahlung geführt hätte, jedoch habe das Finanzamt auf eine telefonische Nachfrage hin dem Bf. mitgeteilt, dass er den Antrag wieder zurückziehen könne, was er dann gemacht bzw. versucht habe.
Im vorliegenden Fall war somit berechtigterweise davon auszugehen, dass der Bf. im Jahr 2023 während der Arbeitslosigkeit Krankengeld bezogen hat. Ein Vorbringen, welches die Annahme gerechtfertigt hätte, dem Bf. sei im streitgegenständlichen Jahr kein Krankengeld zugeflossen, wurde zweifelsfrei nicht erstattet.
Das von der Österreichischen Gesundheitskasse an den Bf. während der Arbeitslosigkeit ausbezahlte Krankengeld ist als eine an die Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe tretende Ersatzleistung grundsätzlich steuerfrei, es ist aber für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz zu ermitteln, der auf das Einkommen (Umrechnungsmethode) angewendet wird.
Die sich aus der streitgegenständlichen Veranlagung resultierende Nachzahlung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bf. im Jahr 2023 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und das an deren Stelle getretene Krankengeld als Ersatzleistung bezog, welche zu einer besonderen Steuerberechnung (§ 3 Abs. 2 EStG 1988) führte.
Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Beschwerdeweg zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Die Zurückziehung des Antrags im Beschwerdeweg kann jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, zur Beseitigung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 41 Tz 35).
Fließen einem Steuerpflichtigen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zu, dann ist eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) durchzuführen. Eines Antrages des Steuerpflichtigen bedarf es in diesen Fällen nicht.
Im streitgegenständlichen Fall stellt auch das vom Bf. im Jahr 2023 während der Arbeitslosigkeit bezogene Krankengeld, welches eine an die Stelle des Arbeitslosengeldes getretene Ersatzleistung ist, zweifelsfrei einen Bezug gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 dar, welcher gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 einen Pflichtveranlagungstatbestand begründet. Es war daher von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen. Für die belangte Behörde bestand keine Möglichkeit, die vom Bf. beantragte Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu gewähren. In diesem Fall besteht kein Ermessen. Die Veranlagung ist zwingend durchzuführen.
Eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2023 ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Lösung der Rechtsfrage - ob ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei Bezug von Krankengeld gem. § 69 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt - eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 14. Jänner 2026
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