Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Sterneckstraße 31-33, 5020 Salzburg, betreffend Beschwerde vom 10. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juli 2025 betreffend Körperschaftsteuer 2023 sowie die dazugehörige gesonderte Bescheidbegründung vom 15. Juli 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie gegen die gesonderte Bescheidbegründung vom 15. Juli 2025 gerichtet ist - als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 16.7.2025 fertigte die belangte Behörde einen Körperschaftsteuerbescheid für 2023 gegenüber der beschwerdeführenden Partei (bfP) aus. Die dazugehörige Bescheidbegründung fertigte die belangte Behörde bereits am 15.7.2025 aus.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte die steuerliche Vertretung der bfP eine Verlängerung der Beschwerdefrist "iZm dem Körperschaftsteuerbescheid 2023 vom 16. Juli 2025, sowie der dazugehörigen Bescheidbegründung vom 17. Juli 2025 (zugestellt postalisch am 23. Juli 2025)" bis zum 30.9.2025. Die Verlängerung wurde bescheidmäßig gewährt.
Am 10.9.2025 brachte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag der bfP eine "Beschwerde gem § 243ff BAO gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2023 vom 16. Juli 2025, sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheidbegründung vom 17. Juli 2025" ein. In der Beschwerde wurde die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt.
Am 7.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde wie beantragt ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die bfP hat nicht nur gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2023 vom 16.7.2025, sondern ausdrücklich auch gegen die damit zusammenhängende gesonderte Bescheidbegründung Beschwerde gemäß §§ 243 ff BAO erhoben. Es ist trotz des falsch angegebenen Datums aufgrund des Zusammenhanges offensichtlich, dass sich letztere auf die Bescheidbegründung vom 15.7.2025 bezieht.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die gesonderte Bescheidbegründung ist allerdings kein Bescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO, sondern eine sonstige behördliche Erledigung. Deshalb ist gegen die Bescheidbegründung keine Beschwerde gemäß § 243 BAO zulässig.
Die dennoch dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Die Zurückweisung obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO trotz beantragter Senatsentscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 BAO aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2023 ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer nicht gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 8. Oktober 2025
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