Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SUPPAN/BERGER Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 27, 9300 St. Veit an der Glan, über die Beschwerde vom 3. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Juni 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Mai 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe richtet, wird dieser gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe richtet, wird diese als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 26.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.3.2024, die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung mit dem Formular Beih3. Beigelegt war ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Franz ***2*** vom 19.11.2023, das für das LG ***5*** als Arbeits-und Sozialgericht erstellt worden war, mit dem Auftrag festzustellen, zu welchen Arbeiten die Bf. noch fähig sei (anzumerken ist, dass bei diesem Gutachten um die Weitergewährung des bereits einmal zuerkannten Rehabilitaionsgeldes ging).
Am 20.3.2024 beantragte die Bf. die Gewährung von Familienbeihilfe über FinanzOnline ab Mai 2024.
Am 6.6.2024 wurde ein Abweisungsbescheid ausgefertigt, dessen Spruch lautet:
Ihr Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am 08.03.2024, wird abgewiesen für: ***3***, VNR/Geb.dat. ***1***, ab Mai 2024.
In der Begründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
"Am 20.3.2024 wurde ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe und am 20.3.2024 ein Antrag auf Familienbeihilfe eingebracht.
Die BSB-Bescheinigung vom 3.06.2024 ergab eine Erwerbsunfähigkeit ab 4/2021 und einen Grad der Behinderung von 50%.
Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wurden gewährt und bereits ausbezahlt durchgehend bis 3/2021 (aufgrund der Covid-Verlängerung, das Studium endete bereits mit 7/2020),sowie von 10/2023 bis 4/2024 (Studium Beginn bis Erreichen des 25. Lebensjahres).
Das aktuellste Gutachten des Sozialministeriumservice (vom 30.5.2024), das der Bf. übermittelt werde) sei schlüssig, sodass die Bf. zwar dauernd erwerbsunfähig sei, der Eintritt der Behinderung ab 4/2021 anzunehmen sei, somit nicht vor dem 21. Lebensjahr der Bf..
Am Ende der rechtlichen Ausführungen kommt die belangte Behörde zu folgendem Schluss:
Der Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag sind abzuweisen.
In der Beschwerde vom 26.6.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 3.7.2024, bekämpft die Bf die Abweisung des Antrages vom 20.3.2024 einerseits auf Familienbeihilfe sowie andererseits auf erhöhte Familienbeihilfe mit dem Bescheid vom 6.6.2024 und begründet dies damit, dass das erwähnte Gutachten des Sozialministeriumservice nicht nachvollziehbar sei. Bei entsprechender Beurteilung der von ihr vorgelegten Urkunden und ärztlichen Bescheinigungen sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung bereits vor dem 21. Geburtstag außerstande gewesen sei, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Bereits bevor sie arbeitsunfähig geworden sei, hätten ihre schwerwiegenden Probleme begonnen, was durch diverse Krankenhausaufenthalte und Befunde nachzuweisen wäre. Dies sei auch im FLAG- Gutachten von 2022 rückwirkend bis 2017 bestätigt worden. Sie ersuche daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihr die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag gemäß Antrag vom 20.3.2024 auszubezahlen.
Beigelegt war eine fachärztliche Bestätigung Dr***4*** vom 12.11.2021, ein Befundbericht eines entwicklungsdiagnostischen und therapeutischen Ambulatoriums aus dem Jahr 2013, ein Entlassungsbriefe des Klinikum ***5*** aus den Jahren 2017 und 2018 und ein Befundbericht aus dem Jahr 2016.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.7.2024 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch lautete weiters:
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 23.12.2024.
Begründet wurde dieser damit, dass das das Sachverständigengutachten vom 3.10.2024 inhaltlich unrichtig sei und der Sachverhalt, insbesondere der Gesundheitszustand der Bf. nicht vollständig und richtig ermittelt sowie festgestellt worden sei. Insbesondere sei das Gutachten Dr. ***2*** unberücksichtigt geblieben. Bei richtiger Ermittlung des Sachverhalts wäre somit klargestellt gewesen, dass der befundete Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (April 2020) oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Schließlich sei die bescheidbetroffene Partei auch im Jahr 2022 beim Bundessozialamt in einem Ausbildungsverhältnis gewesen, aus dem sie krankheitsbedingt ausgeschieden worden sei.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf. am 11.7.2025 die Gutachten des SMS vom 30.5.2024 und vom 3.10.2024 sowie das Gutachten Dr. ***2*** vom 19.11.2023 und das Protokoll der Verhandlung beim LG ***5*** vor.
Da die Bf. weiterhin die Unschlüssigkeit der Gutachten und die Nichtberücksichtigung des Gutachtens Dr. ***2*** monierte sowie in diesem der Bezug von Rehabilitationsgeld erst ab 4/2022 vom festgestellt wurde, wurde das SMS mit Beschluss des BFG vom 6.8.2025 im Wege der belangten Behörde ersucht, die Gutachten zu ergänzen.
Im Gutachten vom 22.9.2025 wurde der Beginn des Bezuges des Rehabilitationsgeldes auf 4/2022 korrigiert. Weiteres wurde auf einen stationären Aufenthalt im April 2022 verwiesen.
Die Bf. übermittelte dieses Gutachten mit einem ergänzenden Schreiben am 31.10.2025, in dem sie auf ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin verwies. Dieses wurde für die Zeit von 19.7.2021 bis 18.7.2022 mit dem Sozialministeriumservice abgeschlossen.
Von der belangten Behörde wurden Metadaten eines Aktengutachtens vom 17.12.2025 vorgelegt und daraufhin die Bf. ersucht, dieses Gutachten vorzulegen.
In dem am 13.2.2026 vorgelegten Gutachten wird unter Hinweis auf ein zusätzliches Gutachten von Dr. ***2*** vom Februar 2025 folgendes festgestellt:
"Im April 2022 kommt es zu stationärem Aufenthalt mit gravierenden komplexen Diagnosen, sodass eine EU dadurch valide begründbar ist. Zwischen 4/21 und 4/22 kein entsprechender Befund vorliegend -schleichende Verschlechterung ist anzunehmen bis stationärer Aufenthalt notwendig war."
Es wird erneut dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 4/2022 festgestellt.
Lt. den vom BFG eingeholten und der Bf. mit dem Beschluss vom 6.8.2025 zur Kenntnis gebrachten Sozialversicherungdaten war die Bf. vom 19.7.2021-15.1.2022 Angestellte, von 16.1.2022-31.3.2022 bezog sie Krankengeld.
Die am tt.4.1999 geborenen Beschwerdeführerin vollendete am tt.4. 2020 das 21. Lebensjahr.
Bis April 2024 wurden die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nach den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierende mit erheblicher Behinderung ausbezahlt.
Am 26.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.3.2024, stellte die Bf. einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt, den der Sachverständige feststellt, höchstens jedoch rückwirkend für fünf Jahre.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 6.6.2024 spruchgemäß abgewiesen.
In der Begründung wurde festgestellt, dass der Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag abzuweisen seien.
Am 20.3.2022 stellte die Bf. einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2024.
Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.
Zunächst ist festzuhalten, dass mit diesem Erkenntnis nicht inhaltlich darüber abgesprochen wird, ob bzw. ab wann der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe sowie allenfalls auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht.
Dies ist wie folgt zu begründen:
Die Bf. hat am 26.2.2024 (eingelangt am 8.3.2024) den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mit dem Formular Beih3 und am 20.3.2024 den sog. Grundbetrag über FinanzOnline beantragt.
Der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 6.6.2024 lautet:
Ihr Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am 08.03.2024, wird abgewiesen für: ***3***, VNR/Geb.dat. ***1***, ab Mai 2024.
Fälschlicherweise wurde in der Begründung zunächst auf einen Antrag vom 20.3.2024 auf den Erhöhungsbetrag verwiesen, obwohl ein solcher an diesem Tag nicht gestellt worden war.
Als Schlusssatz der rechtlichen Ausführungen in der Begründung wird wörtlich festgehalten:
"Der Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag" sind abzuweisen."
Dabei übersieht die belangte Behörde allerdings, dass dieses vermeintliche Wollen im Spruch des Bescheides nicht zum Ausdruck kommt. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. VwGH 25.4.1988, 87/12/0097). Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210). Diese Rechtsprechung angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet, dass die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 6.6.2024 nur über den Antrag auf den Erhöhungsbetrag nicht aber über den Antrag auf den Grundbetrag auf Familienbeihilfe abgesprochen hat.
Das in § 279 BAO an das Bundesfinanzgericht gerichtete Gebot immer "in der Sache selbst zu entscheiden" setzt voraus, dass die zu erledigende "Sache", also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der "Sache" identisch ist, die in der Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (VwGH 18.9.1969, 383/68). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ( jetzt BFG) darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, keinen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen (VwGH 23.9.1965, 2124/64 u 21.3.1972, 2123/71). Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (VwGH 26.4.1967, 1392/66; 4.7.1979, 364/79 u 24.10.1986, 84/17/151 uvam; vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 3, S. 2800).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist daher ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 6.6.2024, mit dem der Antrag vom 8.3.2024 (bzw. 26.2.2024) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgewiesen worden war.
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des § 10a FLAG 1967, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid zu erlassen.
Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht dann, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (z.B. BFG vom 15.7.2014, RV/7102479/2013). Wurde ein solcher, wie hier, beantragt darüber aber nicht bescheidmäßig abgesprochen, liegt Rechtswidrigkeit insofern vor, als nicht über den Erhöhungsbetrag ohne vorherige Absprache übe den Grundbetrag abgesprochen werden kann.
Über den Antrag vom 20.3.2024 auf Gewährung der Familienbeihilfe (des Grundbetrages) hat die belangte Behörde bis dato nicht entschieden.
Durch die Aufhebung des abweisenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit einer Bescheidbeschwerde können nur Bescheide angefochten werden (Ritz/Koran, BAO7 § 243 BAO Rz 6).
Da es keinen Bescheid betreffend Gewährung von Familienbeihilfe (den Grundbetrag) gibt, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Die belangte Behörde wird daher über beide Anträge bescheidmäßig abzusprechen haben.
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Wie der Darstellung des Verfahrensablaufes zu entnehmen ist, ist strittig, ob der Bf. mangels eines anderen Anspruchsgrundes Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit.d (Eigenanspruch bzw. Grundbetrag) leg. cit. und § 8 Abs.5 leg. cit. (Erhöhungsbetrag) zustehen.
Diesbezüglich ist hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die im Vorlagebericht vom 13.2.2025 zu verweisen.
Auch hinsichtlich der gesetzlich normierten Nachweisführung des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr schließt sich das Bundesfinanzgericht den bereits von der belangten Behörde getätigten Ausführungen zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an.
Folgende relevante Gutachten liegen im gegenständlichen Fall vor:
- Vom 3.6.2024: dauernde Erwerbsunfähigkeit: ja………ab 4/2021
- Vom 7.10.2024: dauernde Erwerbsunfähigkeit: ja………ab 4/2021
- Vom 29.9.2025 (Aktengutachten): dauernde Erwerbsunfähigkeit: ja………ab 4/2022 (Korrektur des Beginndatums, da Begründung der Erwerbsunfähigkeit mit Bezug von Reha-Geld)
- Vom 19.12.2025 (Aktengutachten): dauernde Erwerbsunfähigkeit: ja………ab 4/2022
Die Schlüssigkeit der entscheidungswesentlichen Gutachten zu überprüfen, wird Aufgabe der belangten Behörde im Zuge der Bescheiderlassung betreffend Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages und des Erhöhungsbetrages lt. den erwähnten Anträgen sein. Zu beachten ist dabei, dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit dem Gutachten vom 29.9.2025 auf April 2022 statt bisher April 2021 korrigiert wurde.
Die Bf. hat auch vorgebracht, "im Jahr 2022 beim Sozialministeriumservice in einem Ausbildungsverhältnis" gestanden zu sein. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, handelte es sich dabei um ein "Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin". Dabei handelt es sich nicht um Berufsausbildung (siehe dazu ausführlich BFG vom 22.2.2023, RV/2101395/2019 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da zu der Frage, wie Willenserklärungen einer Behörde in Bescheidform auszulegen sind, bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Wien, am 26. Februar 2026
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