Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. April 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2023 betreffend Familienbeihilfe 01.2018 und betreffend Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 5. April 2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Familienbeihilfe ab Jänner 2018 abgewiesen. Die bB begründete die Abweisung damit, dass vor dem 21. Lebensjahr keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Bf iSd § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) eingetreten sei. Mit derselben Begründung wies die bB am 5. April 2023 den Antrag der Bf auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab. Gegen die beiden Abweisungsbescheide erhob die Bf am 26. April 2023 Bescheidbeschwerde nach § 243 BAO, in der sie den Eintritt ihrer (eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingenden) Behinderung vor dem 21. Lebensjahr vorbrachte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2024 wies die bB die Beschwerde zurück: Vor dem 21. Lebensjahr sei keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Dagegen brachte die Bf am 18. April 2024 einen Vorlageantrag ein.
Die im Juli 1987 geborene Bf ist unstreitig Vollwaise. Sie ist seit Juli 1999 behindert. Der Grad der Behinderung seit Juli 1999 beträgt 30%. Seit Mai 2012 ist die Bf im Ausmaß von 50% behindert. Bis zum 29. März 2013 - die Bf hat zu diesem Zeitpunkt ihr 25. Lebensjahr vollendet - ist keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit eingetreten.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dem Finanzamt Österreich vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit einer Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG). Sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht sind an die im Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen getroffenen Feststellungen gebunden. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dürfen lediglich auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und im Fall mehrerer Gutachten auf Widerspruchsfreiheit überprüft werden (zB VwGH 9.9.2017, 2013/16/0049).
Die Behinderung der Bf seit Juli 1999 ergibt sich ebenso wie deren Ausmaß von 30% aus dem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 5. Dezember 2024. Da sich dieses Gutachten auf sämtliche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorliegenden Befunde stützt, ist es, was die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Behinderung und deren Ausmaß anbelangt, das aus Sicht des Bundesfinanzgerichts glaubwürdigste, weil vollständigste, der insgesamt drei Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen. Für das Gericht gibt es keinen Anhaltspunkt, um an der Schlüssigkeit des - von einem zweiten Arzt vidierten - Gutachtens hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Behinderung und deren Ausmaßes zu zweifeln. Auch wenn der früheste von der Bf vorgelegte Befund vom 2. September 1999 nach einer Untersuchung der Bf vom 28. Juli 1999 im Wesentlichen lediglich deren motorische Unsicherheit und Probleme mit komplizierteren koordinativen Bewegungen feststellt - eine Feststellung, die sich auch noch im von der Bf vorgelegten Befund vom 26. Juli 2004 findet -, ist die Behinderung der Bf im Ausmaß von 30% seit ihrem 12. Lebensjahr für das Gericht erwiesen.
Die Behinderung im Ausmaß von 50% seit Mai 2012 ergibt sich ebenfalls aus dem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 5. Dezember 2024. Bezüglich der Frage, seit wann die Bf im Ausmaß von 50% behindert ist, widersprechen sich die drei Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen. Während das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 31. März 2023 und das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 14. Februar 2024 eine 50%ige Behinderung der Bf ab Juli 2021 feststellen, liegt nach dem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 5. Dezember 2024 bereits ab Mai 2012 eine 50%ige Behinderung der Bf vor. Das Bundesfinanzgericht folgt hinsichtlich der Frage, seit wann eine 50%ige Behinderung der Bf vorliegt, dem letztgenannten Gutachten, weil es sich wie ausgeführt auf sämtliche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorliegenden Befunde stützt und deswegen das aus Sicht des Gerichts glaubwürdigste, weil vollständigste, ist.
Mit der Feststellung einer Behinderung der Bf ab dem 12. Lebensjahr folgt das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen der Bf, ihre Behinderung sei vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Demgegenüber kann das Gericht dem Vorbringen der Bf, dass ihre Behinderung eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bedingt habe, nicht folgen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Bf jedenfalls bis zum 29. März 2013 - die Bf hatte zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr vollendet - erwerbsfähig war.
Die drei Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob die Bf dauerhaft erwerbsunfähig ist. Während das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 31. März 2023 eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit verneint, stellen die beiden Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 14. Februar 2024 und vom 5. Dezember 2024 übereinstimmend eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit seit Juli 2021 fest. Hinzu kommt, dass die beiden Gutachten, die eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Bf bejahen, aus Sicht des Bundesfinanzgerichts in der Frage, seit wann diese dauerhafte Erwerbsunfähigkeit besteht, in sich unschlüssig sind. Denn beide eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bejahenden Gutachten beziehen sich hinsichtlich der Frage des Eintritts der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auf ein von der Bf vorgelegtes, von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegebenes Gutachten vom 2. Juli 2021: Dieses stellt fest, dass der Bf "aufgrund der reduzierten psychomotorischen Belastbarkeit und der geringen Stresstoleranz mit mehrfach gescheiterten Arbeitsversuchen […] keine Tätigkeiten zumutbar [sind]". Eine sich auf das genannte Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt beziehende chefärztliche Stellungnahme vom 6. Juli 2021 hält fest, dass "das Gesamtleistungskalkül […] für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus[reicht] ab Antragstellung 29.06.2021". Des Weiteren führt die chefärztliche Stellungnahme aus, dass "die Versicherte […] infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande [war], einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen"; "Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 [ASVG] besteht auf Dauer". Da das für die Pensionsversicherungsanstalt erstellte Gutachten festhält, dass die Bf "seit ca. 2006 mit Unterbrechung bei Jugend am Werk" tätig ist, geht die sich auf das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt beziehende chefärztliche Stellungnahme davon aus, dass die Bf seit 2006 originär invalid (iSd § 255 Abs. 7 ASVG) ist. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 2. Juli 2021 und der damit im Zusammenhang stehenden chefärztlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2021 kann das Bundesfinanzgericht daher dem Schluss der beiden Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 14. Februar 2024 und vom 5. Dezember 2024, die Bf sei (erst) seit Juli 2021 dauerhaft erwerbsunfähig, nicht folgen.
Allerdings bezweifelt das Bundesfinanzgericht, ob die Bf wie von der chefärztlichen Stellungnahme angenommen bereits seit 2006 dauerhaft erwerbsunfähig ist. Die Bf hat nämlich ein für das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstelltes berufskundliches Sachverständigengutachten vom 29. März 2013 vorgelegt, das eine Erwerbsunfähigkeit der Bf zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung verneint. Wortwörtlich wird ausgeführt: "Der Klägerin ist die Tätigkeit als Bürohilfskraft im Rahmen obigen Minimalanforderungsprofils weiterhin zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei nicht überschritten wird. Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorherrschenden Arbeitsbedingungen." Das für das Arbeits- und Sozialgericht verfasste berufskundliche Sachverständigengutachten ist das von der Bf dem Bundesfinanzgericht vorgelegte zeitlich früheste Gutachten, das eine Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit der Bf enthält. Es wurde über acht Jahre vor der chefärztlichen Stellungnahme erstellt. Da das berufskundliche Gutachten (März 2013) zeitlich weit vor der chefärztlichen Stellungnahme (Juli 2021) erstellt wurde, steht es der hier interessierenden Frage, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Bf bereits vor ihrem 21. Lebensjahr eingetreten ist, zeitlich wesentlich näher. Aus diesem Grund ist es für die Beurteilung der Frage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit für das Bundesfinanzgericht glaubwürdiger. Das Gericht stellt sohin fest, dass die Bf im März 2013 noch erwerbsfähig war.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts konnte die Bf keinen gutachterlichen, wissenschaftlich fundierten Nachweis darüber führen, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bereits vor ihrem 21. Geburtstag eingetreten ist. Dabei liegt die Beweislast bei ihr, denn bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigung. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde bei weit zurückliegenden Sachverhalten naturgemäß eingeschränkt sind.
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahrs, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG).
Unstreitig treffen auf die Bf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG zu. Auch eine von § 6 Abs. 2 lit. d FLAG verlangte, vor Vollendung des 21. Lebensjahrs eingetretene Behinderung wurde vom Bundesfinanzgericht festgestellt.
Die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG muss ebenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein. Dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem diejenige Behinderung (als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (zB Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 20.11.2024, Ra 2014/16/0010). Auch im Fall einer 100%igen Behinderung ist es aus Sicht des VwGH nicht ausgeschlossen, dass der Behinderte imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Im vorliegenden Fall konnte das Bundesfinanzgericht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauerhafte Erwerbsunfähigkeit iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG feststellen; vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Bf jedenfalls bis zum 29. März 2013 - die Bf hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 25. Lebensjahr vollendet - erwerbsfähig war.
Da keine vor dem 25., geschweige denn vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauerhafte Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG vorliegt, steht der Bf weder Grund- noch Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe zu. Die bB hat den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe und auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2018 zu Recht abgewiesen.
Da die Bf die mündliche Verhandlung weder in der Bescheidbeschwerde vom 26. April 2023 noch im Vorlageantrag vom 18. April 2024, sondern erst in einem sonstigen Anbringen vom 14. Mai 2024 beantragt hat, durfte das Bundesfinanzgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen (§ 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b BAO).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist eine Tatsachenfrage (dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Bf) streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen.
Salzburg, am 18. Dezember 2025
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