Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 mit Datum 15. Februar 2024 via FON an die belangte Behörde übermittelt.
Zudem übermittelte der Beschwerdeführer via FON, per Post und via E-Mail die folgenden Unterlagen an die belangte Behörde:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Bestätigung der ***1*** datierend mit 08. Jänner 2024 bezüglich bezahlter Prämien für private Krankenversicherung über € 2.118,21"
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Schreiben des Beschwerdeführers datierend mit 20. Mai 2023 betreffend Beendigung der Grenzgängertätigkeit in die Schweiz"
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Schreiben der ***2*** Pensionskasse datierend mit 05. Juli 2023 "
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Personalausweis des Beschwerdeführers in Kopie"
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Schreiben der ***3*** datierend mit 28. September 2023 betreffend Aufgliederung Auszahlungsbetrag überobligatorischer Teil"
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Berechnung ***2*** betreffend Aufteilung Obligatorium und Überobligatorium datierend mit 27. September 2023"
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Kummulativjorunal 2023 "
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Nettolohnausweise"
],
"attributes": {
"style": "margin-top: 12pt;margin-bottom: 0pt;;text-indent:0;"
}
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum 02. April 2024 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. In der Bescheidbegründung führe sie aus wie folgt:
"Die Auszahlung der Pensionskasse wurde den Einkünften (Drittelbegünstigung) hinzugerechnet. Wir berücksichtigen die uns gemeldeten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nur bis zu 400 Euro als Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988). Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 1,013583 zugrunde gelegt."
Mit Eingabe via FON vom 03. April 2024 übermittelte der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um neuerliche Prüfung des Bescheides. Bitte beachten Sie die beigelegten Lohnzettel von der Firma ***4*** und nicht den Lohnausweis. Es wurden vom Vorjahr immer wieder Beträge abgezogen die nicht im Lohnausweis bzw im Bruttolohn ersichtlich sind."
Die belangte Behörde erließ mit Datum 09. April 2024 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Darin änderte sie den bekämpften Bescheid ab.
In der Bescheidbegründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Wir haben nunmehr 2/3 der überobligatorischen Freizügigkeitsauszahlung der Besteuerung unterzogen. Den Lohnzettel haben wir nicht korrigiert. Er wurde korrekt erstellt. Wir berücksichtigen die uns gemeldeten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nur bis zu 400 Euro als Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988). Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 1,013583 zugrunde gelegt."
Mit Datum 16. April 2024 brachte der Beschwerdeführer via FON einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 ein. Begründend führte er aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um nochmalige Prüfung des Einkommensteuerbescheides 2023, wobei ich mich auf die E-Mail Ihres Mitarbeiters vom 15. April 2023 (E-Mail im Anhang) beziehe. Grund für die Einbringung des Rechtsmittels, ist die Teilauszahlung der Pensionskassa, die It. E-Mail nochmals geprüft werden sollte."
Dem Vorlageantrag beigefügt wurde das folgende E-Mail der belangten Behörde:
"Sehr geehrter Herr ***5***!
Vermutlich hat sich Ihre Anfrage vom 03. April 2024 schon erledigt bzw. geklärt, da zwischenzeitlich (am 09. April 2024) die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2023 ergangen ist (anstatt 2.819,00 EUR Nachzahlung nur noch 307,00 EUR Nachzahlung). Allerdings muß dazu eingeräumt werden, daß die Auszahlung aus der Pensionskasse (5.315,75 CHF) unter dem Grenzbetrag (14.400,00 EUR) gemäß § 1 Abs 2 a Pensionskassengesetz liegt.
In solchen Fällen ist der halbe Steuersatz nach § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 anzuwenden. Wird der halbe Steuersatz auf die in Ihrem Fall erfolgte Auszahlung angewendet, ergibt sich gar keine Steuer (Tarif bis 11.693,00 EUR = 0 %).
Da die Beschwerdevorentscheidung erst vor ein paar Tagen ergangen ist, können Sie innerhalb eines Monates wieder ein Rechtsmittel einbringen (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel würde dann an die 2. Instanz vorgelegt werden. Das Finanzamt kann aber bei klarer Sachlage und seiner Zustimmung zum Antrag selbst eine 2. BVE erlassen. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das zuständige ***6***, welches auch die Bescheide für 2023 erlassen hat."
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01. Juli 2019 bis zum 30. April 2023 Grenzgänger in die Schweiz. In dieser Zeit war er bei seinem schweizerischen Arbeitgeber, der Firma ***7*** in ***8*** beschäftigt.
Zum Stichtag 30. April 2023 verließ der Beschwerdeführer im Alter von 28 Jahren den schweizer Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt. Mit Datum 02. Mai 2023 begann er eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Inland.
Im Zuge des Verlassens des schweizer Wirtschaftsraumes und Arbeitsmarktes veranlasste der Beschwerdeführer die Übertragung eines Teiles des angesparten Guthabens (Vorsorgekapital) in der Höhe von CHF 9.139,80 auf ein Freizügigkeitskonto bei der ***9*** in 8050 Zürich.
Den Betrag von CHF 4.965,75 (€ 5.033,19) - sog. Überobligatorium - ließ sich der Beschwerdeführer auf sein inländisches Bankkonto bei der ***10*** zur Auszahlung bringen.
Gesetzliche Grundlage für die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG).
Gemäß Art 13 Abs 1 BVG haben Männer ab Erreichen des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistung in Form einer Alterspension. Gemäß Art 13 Abs 2 BVG steht es den Versorgungseinrichtungen offen, in ihren Reglements vorzusehen, dass ein Anspruch auf Altersleistung im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.
Ein sog. Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen noch bevor der Versorgungsfall eintritt. In einem solchen Fall haben sie Anspruch auf eine Austrittsleistung im Sinne der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetztes (FZG).
Die Austrittsleistung wird gemäß Art 2 Abs 3 FZG zum Zeitpunkt des Austritts aus der Versorgungseinrichtung fällig.
Wechselt der Anspruchsberechtigte zu einem neuen Arbeitgeber in der Schweiz und somit zu einer anderen (neuen) Versorgungseinrichtung, so hat die bisherige Versorgungseinrichtung das angesparte Kapital an die neue Vorsorgeeinrichtung zur Überweisung zu bringen.
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben gemäß Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
Gemäß Art 10 Abs 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) kann der Vorsorgeschutz in Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice erhalten werden.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 FZG steht Versicherten die Möglichkeit offen, sich die Austrittsleistung bar auszahlen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht etwa dann, wenn der Versicherte den schweizer Arbeitsmarkt und Wirtschaftsraum endgültig verlässt.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Die Feststellungen in Bezug auf die zeitliche Dauer und folglich Beendigung der Grenzgängertätigkeit des Beschwerdeführers zum 30. April 2023 leitet das Bundesfinanzgericht aus den Unteralgen ab, welche die belangte Behörde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt hat.
Darin befindet sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2023. Darin erklärt dieser gegenüber der belangten Behörde, dass er seine Grenzgängertätigkeit mit Stichtag 30. April 2023 beendet hat und nunmehr einen inländischen Arbeitgeber hat.
Zudem hat der erkennende Richter Einsicht in den elektronisch geführten Steuerakt des Beschwerdeführers genommen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Datum 01. Juli 2019 die Grenzgängertätigkeit in die Schweiz aufgenommen hat.
Aufgrund der von seinem inländischen Arbeitgeber für das Jahr 2023 übermittelten Lohnzettel ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 02. Mai 2023 im Inland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Feststellungen in Bezug auf die Überweisung eines Teilbetrages des Vorsorgekapitals an den Beschwerdeführer ergeben sich aus der Berechnung der ***2*** betreffend Aufteilung Obligatorium und Überobligatorium datierend mit 27. September 2023. Zudem aus dem Schreiben der ***3*** datierend mit 28. September 2023. Daraus ist ersichtlich, dass das Überobligatorium in der Höhe von CHF 4.965,75 auf das bei der Raiffeisenbank Bodensee geführte Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde.
Die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei der ***9***, 8050 Zürich samt Einzahlung eines Betrages von CHF 9.139,80 leitet das Bundesfinanzgericht aus der der Berechnung ***2*** betreffend Aufteilung Obligatorium und Überobligatorium datierend mit 27. September 2023 ab.
§ 124b Z 53 EStG lautet wie folgt:
"Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."
§ 1 Abs 2 Z 1 Pensionskassengesetz lautet wie folgt:
"§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. (2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie Pensionskassenbeiträgen in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn 1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder 2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht. (2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen."
§ 67 Abs EStG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:(…)
"(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt."(…)
Zahlungen für Pensionsabfindungen sind nur dann mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahre als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn deren Barwert den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 2a) PKG nicht übersteigt (ab 1.1.2023 € 14.400,00).
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Bei Auszahlung in Teilbeträgen ist dennoch der gesamte Barwert maßgeblich (vgl hierzu Jakom EStG17, RZ 35 zu § 67).
Gemäß § 67 Abs 8 lit. e EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt (2023: € 14.400,00), mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (§ 67 Abs 10 EStG).
Die Altersvorsorge der Schweiz baut auf drei Säulen auf. Das 3-Säulenkonzept der Schweiz ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert. Die hier zu interessierende zweite Säule ist die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [vgl. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)].
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge soll gemeinsam mit der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1. Säule) die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards der betagten, hinterbliebenen oder invaliden Arbeitnehmer in angemessener Weise ermöglichen. Träger dieser beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen).
Es besteht (seit 1. Jänner 1985) Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die betriebliche Personalvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und den versicherungspflichtigen Mindestjahreslohn erreichen.
Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des Todes ab dem 1. Jänner nach Vollendung des 17. Altersjahres und für Altersleistungen ab dem 1. Jänner nach Vollendung des 24. Altersjahres zu versichern, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als drei Monate befristet ist. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden bei der Lohnauszahlung zurückbehalten und zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag der Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Aus der Versicherung entstehen Ansprüche auf Altersrente, Invalidenrente und Kinderrenten sowie Hinterlassenenrenten, Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten.
Bei Stellenwechsel muss die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) der früheren Vorsorgeeinrichtung in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht werden. Grundlage für die Freizügigkeitsregelungen ist das seit 1. Jänner 1995 gültige Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Es regelt die Ansprüche der Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung (Freizügigkeitsfall).
Das FZG hat zum Ziel, den erworbenen Vorsorgeschutz der Versicherten aufrechtzuerhalten. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung zu beantragen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt. Jede Vorsorgeeinrichtung hat ein Reglement zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der versicherten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung festlegt. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Das Reglement ist unter paritätischer Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu erlassen.
Es setzt insbesondere die Art und die Höhe der versicherten Leistungen, die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Freizügigkeitsleistungen fest und regelt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung. Das Verfahren bei Teilliquidation ist ebenfalls reglementarisch festzuhalten. Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen der gesetzlichen Aufsicht nach dem BVG.
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist insbesondere auf den Zweck der Regelung ab zustellen. § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 soll die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen sicherstellen, wenn der Barwert im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht überschritten wird.
Der einzig entnehmbare Zweck des Gesetzes besteht darin, den durch die Zusammenballung von Bezügen entstehenden Progressionseffekt zu mildern.
Der Sinn der Bestimmung liegt nämlich darin, dass nur dann eine Begünstigung gewährt werden soll, wenn anstelle von laufenden Zahlungen ein Einmalbetrag der Besteuerung zu unterwerfen ist, da aufgrund des "Anballens" der Leistungen in einem Jahr dieser Betrag ohne Begünstigung einer höheren Progression und somit einer höheren Besteuerung unterliegt.
Durch die gegenständliche Kapitalabfindung des Überobligatoriums kommt es zu einer Einmalzahlung, wodurch der zukünftige lebenslange Anspruch auf laufende Rentenzahlungen (partiell) erlischt.
Bei einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen Anspruchs kommt es zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufenden Rentenzahlungen.
Entscheidend ist somit, dass anstelle von zukünftigen laufenden, lebenslangen Rentenzahlungen ein Einmalbetrag geleistet wird, was gegenständlich gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr das mit seinem Eintritt in die Pensionskasse seines Schweizer Arbeitgebers (01. Juli 2019) bis zum Austritt aus der Pensionskasse (30. April 2023) aufgebaute überobligatorische Vorsorgekapital als Kapitalabfindung bezogen.
Da der Gesamtbetrag des bis dato angesparten Vorsorgekapitals (obligatorischer und überobligatorischer Anteil) betragsmäßig unterhalb der für das Streitjahr gültigen Freigrenze von € 14.400,00 zu liegen gekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage für die EInkommensteuer 2023 stellt sich wie folgt dar:
| Einkommensteuer 2023 | Betrag |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | |
| ***11*** | 37.650,85 |
| Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug | 12.979,53 |
| Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 0,00 |
| Pendlerpauschale laut Veranlagung | (-) 372,00 |
| Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | (-) 3.090,67 |
| Pauschbetrag für Werbungskosten | (-) 132,00 |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 47.035,71 |
| Sonderausgaben (§ 18 EStG): | |
| Kirchenbeitrag | (-) 400,00 |
| Einkommen | 46.635,71 |
| Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG beträgt: | |
| 0% für die ersten 11.693,00 | 0,00 |
| 20% für die weiteren 7.441,00 | 1.488,20 |
| 30% für die weiteren 12.941,00 | 3.882,30 |
| 40% für die restlichen 14.560,71 | 5.969,89 |
| Hälftesteuersatz für 14.297,15 (14.297,15 - 11.693,00 = 2.604,15) 2.604,15 x 20% = 520,83520,83 x 0,50 = 260,42 | 260,42 |
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit der klaren und eindeutigen Regelung der oben angeführten gesetzlichen Normen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Feldkirch, am 9. März 2026
| 11.600,81 |
| Verkehrsabsetzbetrag | (-) 421,00 |
| Pendlereuro | (-) 34,00 |
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 11.145,81 |
| Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: |
| 0% für die ersten 620,00 | 0,00 |
| 6% für die restlichen 8.940,76 | 536,45 |
| Einkommensteuer | 11.682,26 |
| Ausländische Steuer | (-) 1.439,09 |
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | (-) 10.248,47 |
| Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | 0,30 |
| Festgesetzte Einkommensteuer | 5,00 |
Rückverweise
Keine Verweise gefunden