Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO wird im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Oktober 2024 stattgegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 mit Datum 28. September 2024 via FON bei der belangten Behörde eingebracht. Darin machte der Beschwerdeführer u.a. Renten und dauernde Lasten in der Höhe von € 3.674,40 als Sonderausgaben geltend.
Der Abgabenerklärung beigefügt wurde der Lohnausweis des ausländischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, als auch ein Schreiben der ***1*** vom 28. März 2024. Darin wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01. November 2023 bis 31. Dezember 2023 Taggeldleistungen in der Höhe von CHF 6.169,55 erhalten hat.
Die belangte Behörde richtete mit Datum 02. Oktober 2024 einen Vorhalt an den Beschwerdeführer. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Renten und dauernde Lasten:
Bitte schicken Sie uns den Nachweis zu den beantragten Kosten für Renten und dauernde Lasten.
• Name und Adresse der Person an die Sie die Rente bezahlen
• Die Höhe der monatlichen/jährlichen Rente
• Rentenvertrag wie z. B. Leibrente, Versorgungsrente
Hinweis: Für die Berechnung des Rentenbarwertes steht Ihnen das Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten auf bmf.gv.at zur Verfügung."
Zur Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. November 2024 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 reagierte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde und gab an wie folgt:
"Hierbei handelt es sich um die Krankenversicherung, welche ich privat bezahlte im Rahmen der Arbeit im Ausland. Es handelt sich um keine Rente an eine Person. Bitte verzeihen Sie die Verwirrung."
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ datierend mit 17. Oktober 2024 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023.
In der Begründung des Bescheides führte sie aus wie folgt:
"Wir haben jene Aufwendungen berücksichtigt, für die nachvollziehbare Beweise vorlagen. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 1,013583 zugrunde gelegt."
Datierend mit 24. Oktober 2024 brachte der Beschwerdeführer via FON eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus wie folgt:
"Hiermit bitte ich um Korrektur des Bescheides 2023 an Einkommensteuer. Ich vermute, dass meine Krankenversicherung von EUR 3.674,40 nicht in Abzug gebracht worden ist. Zudem bitte ich um Prüfung, ob das Taggeld nicht begünstigt mit 6% zu besteuern ist."
Der Beschwerde beigefügt wurde:
• Zahlungsbestätigung an die ***2*** Versicherung, datierend mit 09. Oktober 2024 über den Betrag von € 306,20
Datierend mit 28. Oktober 2024 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung. In diesem Zuge änderte sie den Bescheid ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Taggelder aus Versicherungen sind keine Sonderzahlungen im Sinne des § 67 EStG 1988 und daher zum Tarif zu versteuern. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 1,013583 zugrunde gelegt."
Mit Eingabe via FON, datierend mit 04. November 2024 übermittelte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an die belangte Behörde. Darin führte er aus wie folgt:
"Hiermit bitte ich darum, dass das Finanzamt den Bescheid 2023 nochmals prüfen möge. Leider war ich den größten Teil des Jahres nicht einsatzfähig und habe daher Krankenstand bezogen. Ich bitte, den am Lohnausweis ersichtlichen Teil des Gehaltes, welcher als Taggeld deklariert wurde, nicht zu besteuern."
Dem Vorlageantrag beigefügt wurde der Lohnausweis des ausländischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers für den Zeitraum Jänner 2023 bis Oktober 2023, welcher mit 11. Jänner 2024 datiert.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er unterliegt gemäß § 1 Abs 2 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland.
Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger in die Schweiz. Im Beschwerdejahr hat er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Der ausländische Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat für den Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Oktober 2023 einen Lohnausweis ausgestellt. Darin werden Krankentaggelder in der Höhe von CHF 35.302,00 ausgewiesen.
In der Zeit vom 01. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer von der ***1*** Krankentaggeldleistungen in der Höhe von CHF 6.169,55 erhalten.
Zudem macht der Beschwerdeführer Versicherungsbeiträge von € 3.674,40 (entspricht € 306,20 x 12) als Werbungskosten geltend.
Strittig ist, ob die im Jahr 2023 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Krankentaggelder zum Tarif des § 33 EStG zu versteuern sind, oder ob eine begünstige Besteuerung gleich den sonstigen Bezügen gemäß §§ 67 und 68 EStG zu erfolgen hat.
Zudem ist strittig, ob der Betrag in der Höhe von € 3.674,40 an Versicherungsprämie an die ***2*** Versicherung steuerlich geltend gemacht werden können.
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde. Dieser wurde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Darin inne liegend befindet sich die Bestätigung der Versicherung über die dem Beschwerdeführer gegenüber ausbezahlten Krankentaggelder sowohl der Höhe als auch dem Zeitraum nach.
Die Feststellungen hinsichtlich des ausländischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers leitet das Bundesfinanzgericht aus dem vorliegenden Lohnausweis ab.
Das Bundesfinanzgericht hegt keinen Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Unterlagen und Beweismittel.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
§ 25 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: (…)c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.(…)
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
Durch § 3 Abs 1 Z 4 EStG wurde die generelle Steuerfreiheit für Transferleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Danach sind solche Leistungen steuerpflichtig, sofern sie Einkommensersätze darstellen (so etwa auch das inländische Krankengeld, das als Ersatz für Lohnausfälle auf Grund mehrerer oder längerer Krankenstände des Versicherten geleistet wird). Infolgedessen sind nach § 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG auch die Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie nach lit. e dieser Gesetzesstelle die Krankengelder aus den Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach den beiden letzten Sätzen des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG sind derartige Bezüge gemäß lit. c bis e nur dann Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 EStG 1988 zu erfassen.
Nach § 32 Z 1 lit. a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen.
Krankengelder und vergleichbare Leistungen - so auch die vom Beschwerdeführer. auf Grund seiner Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) als Einkommensersatz (Lohnfortzahlungen) erhaltenen Taggelder aus der (freiwilligen) Krankentaggeldversicherung - gelten als Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 und sind der jeweiligen (wirtschaftlich zugehörenden) Einkunftsart, im konkreten Fall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zuzurechnen.
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss (vgl. VwGH vom 30. April 2003, 97/13/0148 und do. Zitate).
§ 67 Abs. 1 EStG begünstigt nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber bezieht.
Die Begünstigung steht Arbeitnehmern demzufolge unabhängig davon zu, ob es sich um Gebietsfremde oder Gebietsansässige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, handelt, sofern bei einem Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist.
Auch begünstigt § 67 Abs. 1 EStG nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese sind vielmehr nur Beispiele für sonstige Bezüge im Sinne dieser Bestimmung. Ebensowenig wird nach der inländischen oder ausländischen Herkunft der Bezüge unterschieden.
Werden Sonderzahlungen laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie aufgrund des Rechtstitels zwar weiterhin sonstige Bezüge, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen gemäß § 67 Abs. 10 EStG nach dem Tarif des § 33 EStG zu versteuern.
Wird ein 13. und 14. Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG auszuweisen.
In Bezug auf den vorliegenden Beschwerdefall gilt auszuführen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger in die Schweiz. Es mangelt ihm somit an einem inländischen Arbeitgeber, welcher den Lohnsteuerabzug vornehmen könnte, bzw einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, welche Lohnsteuer einbehält oder gar Sonderzahlungen zur Auszahlung bringt.
Auch liegt seitens des schweizerischen Krankenversicherungsträgers kein Lohnzettel bzw Lohnausweis vor, aus welchem hervorgeht, dass diesbezüglich Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangt sind.
Auch der Lohnausweis seines ausländischen Arbeitgebers weist keine Sonderzahlungen in Form von sonstigen Bezügen im Sinne der §§ 67 und 68 EStG aus.
Die im Rahmen der Beschwerde beantragten Werbungskosten in der Höhe von € 3.674,40 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gewährt. Sie stellen Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG dar.
Die gegenständliche Beschwerde war somit gesamthaft im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Oktober 2024 zu erledigen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das obige Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren und eindeutigen oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu versagen.
Feldkirch, am 10. April 2026
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