(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 151/1980, zu den im Text genannten §§ der BAO, BGBl. Nr. 194/1960)
…der Fassung des Art. I Z 117 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Berufungsentscheidung nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erlassen wird. 19. § 276 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Berufungsvorentscheidungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 124 erlassen…
§ 96
…eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. (2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen…
§ 81
…ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt. (6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung…
§ 320
…11; b) das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 925 und die zur Durchführung des §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes ergangene Verordnung vom 16. Dezember 1941, Deutsches RMinBl. S. 299. (2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden für ihren gesamten Anwendungsbereich…