§ 19
§ 19 — BAO
§ 19 — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugsbereich Abs. 2: Bei Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) vor dem 19. 4. 1980 gilt dieses Datum als
Beendigungsdatum (Art. V, Z 1, BGBl. Nr. 151/1980).
Anmerkung
Zu Abs. 1: Bürgerliches Recht siehe vor allem ABGB.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
Inkrafttretungsdatum
19. April 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043790
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.