Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***1*** als Rechtsnachfolger der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, ***Vertreter-Adr***, betreffend Beschwerde vom 13. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 18. Juni 2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2015 und Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag gegen die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden vom 18.6.2018 wurden die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2015 wiederaufgenommen und am selben Tag Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2016 erlassen (zusammen in der Folge "angefochtene Bescheide").
Gegen die angefochtenen Bescheide erhob die ***Bf1*** mit Schriftsatz vom 11.7.2018 Beschwerde.
Mit Antrag vom 6.3.2019 wurde die Löschung der ***Bf1*** infolge Vermögensübernahme im Firmenbuch beantragt. Mit 8.3.2019 wurde die Gesellschaft aufgrund der Vermögensübernahme gem. § 142 UGB durch ***1*** im Firmenbuch als aufgelöst und gelöscht eingetragen.
Mit als Beschwerdevorentscheidung intendierter Erledigung vom 23.5.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Erledigung war an "***Bf1*** zH ***1***" gerichtet.
Mit Eingabe vom 23.6.2023 beantragte die steuerliche Vertretung im Namen der "***Bf1***" die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 10.7.2023 vorgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die bloße Löschung und Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechts noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Gesellschaft auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist (vgl. VwGH 29.3.2006, 2001/14/0091). Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 UGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Eine Geschäftsübernahme gem. § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332).
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2017/13/0033).
Gem. § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge (etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB) die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (vgl. VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114). Sämtliche Bescheide (auch für Zeiträume vor der Vermögensübernahme und liquidationslosen Vollbeendigung) können grundsätzlich nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden (vgl. VwGH 17.11.2004, 99/14/0254; BFG 1.4.2016, RV/5101768/2015). Hingegen kann eine an das rechtlich nicht mehr existierende Gebilde gerichtete Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Rechtsnachfolger zukommt (vgl. VwGH 24.9.2002, 2002/14/0069). Abweichend davon hat gem. § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, wenn eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet ist. Ein solcher Bescheid ist daher im Falle der Beendigung einer Kommanditgesellschaft nicht an den Gesamtrechtsnachfolger, sondern an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0117, 0118; 19.9.2007, 2004/13/0097; 30.1.2013, 2012/13/0027).
Im gegenständlichen Fall ist die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 23.5.2023 anstelle an ***1*** als Rechtsnachfolger der ***Bf1*** an die zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existente ***Bf1*** gerichtet worden. Da die Erledigung daher ins Leere ging und keine Rechtswirkung entfalten konnte, kommt ihr keine Bescheidqualität zu. Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung ein Nichtbescheid ist, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die Stellung eines Vorlageantrags ist, ist der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0371). Da die ***Bf1*** zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte, konnte von ihr keine Bevollmächtigung zur Erhebung des Vorlageantrags vorliegen und der Vorlageantrag ist daher dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Der gegenständliche Beschluss ist daher an die ***Vertreter*** als Einschreiterin zu richten und auch dieser zuzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An wen Erledigungen betreffend eine beendete Personengesellschaft zu richten sind, ergibt sich, ebenso wie die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Vorlageantrags nach Ergehen einer als Beschwerdevorentscheidung intendierten, an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichteten Erledigung, unmittelbar aus dem Gesetz. Mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zuzulassen.
Linz, am 12. November 2025
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