Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdrBf1***, über die Beschwerde vom 13. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** für die Zeiträume September 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021, Ordnungsbegriff ***OB-Bf1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Rückforderungsbescheid vom 18.1.2023 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) als Erbe nach ***1*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv insgesamt 1.877,60 Euro zurück. Der Bf sei nach dem Beschluss über das Erbteilungsübereinkommen vom 22.6.2022 allein verfügungsberechtigt.
Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 13.2.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei nicht Zustellbevollmächtigter in dieser Sache und auch nicht berechtigt, für die anderen Erben zu agieren. Er hafte auch nicht für diese. Die Verfügungsberechtigung, auf die das Finanzamt Bezug nehme, sei eine interne Vereinbarung ausschließlich zur Realisierung des Erbes gewesen. Er ersuche um Aliquotierung des Rückforderungsbetrages nach der Erbquote und getrennte Zustellung an die Erben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen wurde dies damit begründet, dass der Bf nach den vorliegenden Unterlagen Erbe nach ***1*** sei. Dass auch andere Personen Erben seien, habe auf die Rechtsposition des einzelnen Erben keine Auswirkungen. Auch ein einzelner von mehreren Erben sei Gesamtrechtsnachfolger und hafte für die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person. Es bestehe die Möglichkeit eines Regresses gegenüber den anderen Erben über den Zivilrechtsweg. Eine anteilige Aufteilung der Abgabenschuld auf mehrere Personen sei im Abgabenrecht nicht vorgesehen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2023 stellte der Bf einen Vorlageantrag und führte unter Verweis auf §§ 829 und 889 ABGB ergänzend aus, dass alle Erben nach ihrer Erbquote haften würden, da alle Erben einem bedingten Erbantritt zugestimmt hätten, es sich um eine teilbare Schuld handle und ein Inventar errichtet worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 14.12.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Bf ist Erbe nach dem am ***TT.MM.JJJJ*** verstorbenen ***1***.
Mit Einantwortungsbeschluss vom 3.8.2022 wurde die Verlassenschaft 12 Erben, die jeweils die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, eingeantwortet. Die Erbquote des Bf betrug 2/15. Zur Realisierung des Erbes war der Bf aufgrund des Erbteilungsüberkeinkommens vom 22.6.2022 über sämtliche Guthaben allein verfügungsberechtigt. Das Inventar weist einen Reinnachlass von 83.422,20 Euro aus.
Der Erblasser bezog erhöhte Familienbeihilfe. Mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid wurde der Bf als dessen Erbe zur Rückzahlung der gesamten (unstrittig) zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv 1.877,60 Euro verpflichtet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und ist unbestritten.
Gemäß § 2 lit a Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß § 3 Abs 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
Nach § 6 Abs 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner.
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem Einzigen fordern will.
Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Mit der Einantwortung folgt der Erbe gemäß § 547 ABGB der Rechtsposition der Verlassenschaft nach.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu und ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Strittig ist, ob der Bf als einer von mehreren Erben vom Finanzamt zur Rückzahlung des gesamten (unbestrittenen) Rückforderungsbetrages herangezogen werden kann.
Für die Rückforderung der Familienbeihilfe ist gemäß § 2 lit a Abs 1 BAO als Verfahrensrecht die BAO anzuwenden. Wenn die BAO von "Abgaben" spricht, gelten die entsprechenden Regelungen zufolge § 3 Abs 1 BAO auch für die Rückforderung von Familienbeihilfe (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG² § 26 Rz 36).
Mit Einantwortungsbeschluss vom 3.8.2022 wurde die Verlassenschaft dem Bf und den weiteren Erben eingeantwortet. Damit wurden die Erben Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 19 BAO und gingen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Erben über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten dabei die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs 1 BAO). Bei einer bedingten Erbantrittserklärung (mit Vorbehalt des Inventars, § 802 ABGB) ist dabei eine Inanspruchnahme nur bis zum Wert des dem Erben zugekommenen Nachlasses möglich.
Im Abgabenverfahren sind mehrere Erben bezüglich der ihnen eingeantworteten Erbschaft Gesamtschuldner (§ 6 BAO, § 891 ABGB). Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096).
Es lag somit im Ermessen des Finanzamtes, gegenüber welchem Gesamtschuldner es den Rückforderungsbescheid erließ. Diese Ermessensentscheidung war nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125 mwN).
Wurde der Bf vom Finanzamt als einer von 12 Erben und Gesamtschuldnern zur Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages herangezogen, weil ihm bereits im Einantwortungsbeschluss aufgrund des Erbteilungsübereinkommen das alleinige Verfügungsrecht über sämtliche Guthaben zur Realisierung der Erbschaft eingeräumt wurde, ist diese Auswahl im Sinne einer einfachen, raschen und sparsamen Abgabeneinhebung zweckmäßig. Unbilligkeitsgründe, die gegen seine Heranziehung sprechen könnten, hat der Bf nicht vorgebracht; zudem findet der Rückforderungsbetrag in seiner Erbquote von 2/15 des Reinnachlasses bei Weitem Deckung. Auf seinen Regressanspruch gegenüber den weiteren Erben gemäß § 896 ABGB wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Gesetz, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 10. Dezember 2025
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