JudikaturBFG

RV/2100634/2018 – BFG Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 7. September 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung (nun Finanzamt Österreich) vom 31. August 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre, Steuernummer ***BfStNr***, den Beschluss:

I. Die Vorlageanträge vom 5. Februar 2018 werden gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Mit Bescheiden des Finanzamtes Graz-Umgebung (nun Finanzamt Österreich) vom 31. August 2017 wurden die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 mit 1.306 Euro und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre mit 1.322 Euro festgesetzt.

Gegen diese Bescheide erhob Frau ***XX*** (die verstorbene Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. September 2017 fristgerecht Beschwerde.

Das Finanzamt änderte mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Jänner 2018 die Bescheide. Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wurde mit 970 Euro festgesetzt, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre mit 982 Euro.

Dagegen wurden mit Eingaben vom 5. Februar 2018 durch den ehemals bevollmächtigten Steuerberater ***StB*** fristgerecht Vorlageanträge eingebracht und hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.

Das Finanzamt legte die Beschwerdeakte am 11. Juni 2018 (GZ. RV/2100634/2018) und am 11. Juli 2018 (GZ. RV/2100732/2018) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beide Verfahren werden unter einem erledigt.

Frau ***XX*** ist am ***Datum*** verstorben. Die Verlassenschaft wurde aufgrund der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung Herrn ***XY*** zur Gänze eingeantwortet. Als Gesamtrechtsnachfolger trat er in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung der Verstorbenen ein. Die Bescheide des Finanzamtes wirken im vollen Umfang gegen den Erben.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9. April 2024 wurden die vorliegenden Beschwerdesachen mit Stichtag 10. April 2024 der Gerichtsabteilung GA 3012 neu zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht führte ein Vorhalteverfahren durch.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2025, eingelangt am 20. Mai 2025, zog Herr ***Bf*** die Vorlageanträge vom 5. Februar 2018 zurück.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der maßgebliche Sachverhalt resultiert aus dem Verfahrensgang.

Die Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***Ort*** vom ***Datum1*** zu GZ. ***ABC***.

Die Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre wurden zurückgenommen. Dieser Umstand ergibt sich aus der Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 17. Mai 2025.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen gemäß § 19 Abs. 1 BAO die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären ( § 256 Abs. 3 BAO).

§ 256 BAO (Zurücknahme) ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO eine Gegenstandsloserklärung der Berichterstatterin des Senates.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. f BAO kann im Fall der Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrages von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da Herr ***Bf*** die Vorlageanträge gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und den Vorauszahlungsbescheid 2017 mit Eingabe vom 17. Mai 2025 zurücknahm, waren diese gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO und § 278 Abs. 1 lit. b BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Jänner 2018 erledigt.

Das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wurde das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 22. Mai 2025