Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1-Rechtsnachfolgerin***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 des ***Bf1***, Steuernummer ***Bf1-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuer 2022 wird mit einer Gutschrift in Höhe von Euro 344,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2023 wurde die Einkommensteuer 2022 des Beschwerdeführers ***Bf1*** mit einer Gutschrift von Euro 401,00 festgesetzt, wobei als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehalts gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 Bestattungskosten in Höhe von Euro 3.445,25 berücksichtigt wurden, welche dem Abgabepflichtigen aufgrund der Beerdigung seiner Mutter erwachsen sind. Als Selbstbehalt wurde im Erstbescheid ein Betrag von Euro 2.032,39 in Abzug gebracht.
In der Beschwerde vom 14.06.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begräbniskosten tatsächlich Euro 6.453,42 betrugen, wobei hiervon das übertragene Barvermögen der verstorbenen Mutter von Euro 3.008,17 abzuziehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer Kosten für die Gerichtskommissärin zu entrichten gehabt. Es sei nicht verständlich, weshalb im Zuge des Erstbescheids bei den anerkannten Begräbniskosten ein Selbstbehalt von Euro 2.000,00 abgezogen wird.
Am 08.09.2023 reichte der Beschwerdeführer eine "Ergänzung" hinsichtlich seiner Beschwerde ein und gab darin bekannt, dass ihm in Zusammenhang mit der Verlassenschaft seiner Mutter weitere Kosten in Höhe von Euro 115,60 (Gebühren der Gerichtskommissärin) erwachsen seien, welche ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Es werde beantragt einen Betrag von Euro 5.855,65 als außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Beerdigungskosten anzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 wurde die Einkommensteuer 2022 mit einer Gutschrift von Euro 343,00 festgesetzt. Die beantragten Begräbniskosten wurden abzüglich der Nachlassaktiven mit einem Betrag von 3.157,71 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt. Der Selbstbehalt wurde ident zum Erstbescheid in Abzug gebracht.
In seinem Vorlageantrag vom 02.08.2024 führte Herr ***Bf1*** zusammengefasst aus, dass aufgrund einer Nachforderung des ***Fond1*** (Legalzession) nur noch ein Betrag von Euro 602,60 an Erbe verblieben sei. Es werde weiterhin die Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von Euro 5.855,65 als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) beantragt.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 06.03.2025 zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** ist am ***Bf1-StDat*** verstorben. Mit Einantwortungsbeschluss vom 08.09.2025 wurde der Witwe ***Bf1-Rechtsnachfolgerin***, geboren am ***Bf1-Rechtsnachfolgerin-Geb***, wohnhaft in ***Bf1-Rechtsnachfolgerin-Adr***, aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung die Verlassenschaft des ***Bf1*** zur Gänze eingeantwortet.
Frau ***Bf1-Mutter***, geboren am ***Bf1-Mutter-Geb*** und zuletzt wohnhaft in ***Bf1-Mutter-Adr***, ist am ***Bf1-Mutter-StDat*** verstorben. Für ihre Bestattung wurden ihrem Sohn ***Bf1*** von der Bestattung ***Stadt1*** Kosten in Höhe von Euro 6.453,42 in Rechnung gestellt und wurden diese von ***Bf1*** bezahlt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***BG1*** vom 25.04.2022 zu ***AZ1*** wurden die Aktiva der Verlassenschaft von Frau ***Bf1-Mutter*** mit Euro 3.008,17 festgestellt und dieser Betrag dem Beschwerdeführer ***Bf1*** zur (teilweisen) Bezahlung der Bestattungskosten seiner Mutter zugesprochen. Im Gegenzug wurde ***Bf1*** aufgetragen die Gebühren der Gerichtskommissärin in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wurden somit mit Beschluss vom 25.04.2022 in Summe (abzüglich der Gebühren) ein Betrag von Euro 2.808,17 aus der Verlassenschaft seiner Mutter zur Bezahlung der Bestattungskosten zuerkannt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 vom 15.09.2023 wurde bei der Verstorbenen ***Bf1-Mutter*** eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 3.013,00 festgesetzt. Von dieser Gutschrift wurde ein Betrag von Euro 2.410,40 aufgrund einer Legalzession dem ***Fond1*** zuerkannt und direkt vom Finanzamt Österreich an diesen ausbezahlt. Die restliche Gutschrift in Höhe von Euro 602,60 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts ***BG1*** vom 21.08.2023 dem Sohn ***Bf1*** als nachtäglich hervorgekommenes Nachlassvermögen zugesprochen, wobei ihm im Zuge dessen auch weitere Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 115,60 in Rechnung gestellt wurden. Abzüglich dieser Gebühren erhielt ***Bf1*** somit weitere Euro 487,00 an Nachlassvermögen.
In Summe hat der Beschwerdeführer somit einen Betrag von Euro 3.295,17 an Aktivvermögen aus der Verlassenschaft seiner Mutter erhalten, wobei ihm dieser Betrag vom Bezirksgericht ***BG1*** explizit für die Begleichung der Bestattungskosten überlassen wurde.
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** ist am ***Bf1-StDat*** verstorben. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts ***BG2*** vom 08.09.2025 zu ***AZ2*** wurde Frau ***Bf1-Rechtsnachfolgerin***, geboren am ***Bf1-Rechtsnachfolgerin-Geb***, der Nachlass ihres verstorbenen Gatten aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem durch die Abgabenbehörde vorgelegten Akt, dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen der beschwerdeführenden Partei, Abfragen des Gerichts im Zentralen Melderegister und dem Abgabeninformationssystem der Abgabenverwaltung, dem vom Bezirksgericht ***BG2*** übermittelten Einantwortungsbeschluss zu ***AZ2*** und aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***BG1*** zu ***AZ1***.
Die Feststellungen zur Person und zum Tod der Frau ***Bf1-Mutter*** können den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***BG1*** zu ***AZ1*** vom 25.04.2022 und 21.08.2023 entnommen werden und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister und den Daten des Abgabeninformationssystems der Abgabenverwaltung.
Die vom Beschwerdeführer ***Bf1*** für die Beerdigung seiner Mutter getragenen Bestattungskosten in Höhe von Euro 6.453,42 sind in der vorgelegten Rechnung der Bestattung ***Stadt1*** vom 30.12.2021 angeführt. Die Bezahlung dieses Betrages durch den Beschwerdeführer wurde durch Vorlage einer Überweisungsbestätigung nachgewiesen.
Die dem Beschwerdeführer überlassenen Aktiva der Verlassenschaft seiner Mutter in Höhe von Euro 3.008,17 sind dem Beschluss des Bezirksgerichts ***BG1*** vom 25.04.2022 zu entnehmen und werden von ebendiesem Gericht auch im Beschluss vom 21.08.2023 nochmals bestätigt.
Die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Gebühren der Gerichtskommissärin in Höhe von Euro 200,00 werden durch das Bezirksgerichts ***BG1*** im Beschluss von 25.04.2022, jene in Höhe von Euro 115,60 mit Beschluss von 21.08.2023 vorgeschrieben. Die Bezahlung dieser Gebühren wurde durch den Beschwerdeführer mittels Vorlage von Überweisungsbestätigungen nachgewiesen.
Die Einkommensteuergutschrift 2021 der Frau ***Bf1-Mutter*** in Höhe von Euro 3.013,00 ist ihrem Einkommensteuerbescheid vom 15.09.2023 zu entnehmen. Dass dem ***Fond1*** hiervon aufgrund einer Legalzession ein Betrag von Euro 2.410,40 gebührt (und diese Summe somit nicht in den Nachlass fällt) kann anhand des an das Finanzamt gerichteten Schreibens des ***Fond1*** vom 09.10.2023 nachvollzogen werden und wird dies zudem vom Bezirksgericht ***BG1*** im Zuge des Beschlusses vom 21.08.2023 festgestellt. In ebendiesem Beschluss wird festgehalten, dass dem Sohn ***Bf1*** der darüberhinausgehende Betrag der Steuergutschrift in Höhe von Euro 602,60 zur Bezahlung von Bestattungskosten überlassen wird.
Die Feststellungen zur Person und zum Tod des Beschwerdeführers ***Bf1*** können dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts ***BG2*** zu ***AZ2*** vom 08.09.2025 entnommen werden und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister und den Daten des Abgabeninformationssystems der Abgabenverwaltung. In dem Einantwortungsbeschluss vom 08.09.2025 wird die Einantwortung der gesamten Verlassenschaft des Herrn ***Bf1*** an Frau ***Bf1-Rechtsnachfolgerin*** aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung festgestellt.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ***Bf1*** am ***Bf1-StDat*** verstorben ist.
Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Ein Fall von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in welchem § 19 Abs 1 BAO anzuwenden ist, ist insbesondere die Erbfolge iSd §§ 547 und 797 ABGB.
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (vgl ua VwGH 09.11.2000, 2000/16/0376; 25.02.1993, 92/16/0114).
Mit Einantwortungsbeschluss vom 08.09.2025 wurde die Verlassenschaft des ***Bf1*** auf Grundlage einer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze an Frau ***Bf1-Rechtsnachfolgerin*** eingeantwortet und ist diese demgemäß auf Grundlage des § 547 ABGB als Gesamtrechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers ***Bf1*** iSd § 19 Abs 1 BAO anzusehen. Sie übernimmt im gegenständlichen Fall somit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Behandlung von Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen ist, dass sie "außergewöhnlich" (höherer als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwächst) sind, zwangsläufig erwachsen (dh dass sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (den in § 34 Abs 4 EStG 1988 näher geregelten Selbstbehalt übersteigen).
Die Kosten für ein dem Ortsgebrauch, dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis sind in erster Linie aus dem Nachlassvermögen zu bestreiten. Soweit die Nachlassaktiva abzüglich der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens jedoch nicht ausreichen, um die Begräbniskosten zu decken, können diese eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn sie von jemandem übernommen wurden, den eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung hierzu trifft (ua VwGH 27.9.1995, 92/13/0261; 25.9.1984, 84/14/0040). Eine derartige rechtliche Verpflichtung trifft diejenigen, die gegenüber dem verstorbenen (grundsätzlich) unterhaltspflichtig waren (vgl VwGH 31.5.2011, 2008/15/0009).
Gemäß § 143 Abs 1 ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Im gegenständlichen Fall traf den Beschwerdeführer ***Bf1*** als Sohn der Verstorbenen somit eine rechtliche (und wohl auch eine sittliche) Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten seiner Mutter und sind ihm diese Kosten daher zwangläufig erwachsen.
Die Absetzbarkeit der Begräbniskosten ist der Höhe nach mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Das Bundesfinanzgerichtes geht hierbei auf Basis der Beerdigungskostenverordnung 2016 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (BGBl II 161/2020) für das streitgegenständliche Jahr von einem einheitlichen Höchstbetrag von Euro 15.000,00 für alle im Zusammenhang mit der Bestattung angefallenen Kosten aus. Die im gegenständlichen Fall angefallenen Beerdigungskosten von Euro 6.453,42 übersteigen diesen Betrag nicht und verkörpern somit in voller Höhe anzuerkennende Kosten für eine würdige Bestattung.
Die angefallenen Begräbniskosten stellen jedoch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie in den Nachlassaktiva Deckung finden (vgl VwGH 25.9.1984, 84/14/0040; 27.9.1995, 92/13/0261). Die Kosten des Verlassenschaftsverfahren sind dabei von den Nachlassaktiva abzuziehen (vgl Jakom/Peyerl, EStG, 2025, § 34 Rz 90 "Begräbniskosten").
Die Summe der Nachlassaktiva der Verstorbenen ***Bf1-Mutter*** wurde in den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***BG1*** vom 25.04.2022 und 21.08.2023 mit insgesamt Euro 3.610,77 festgestellt und wurde dieser Betrag dem Beschwerdeführer ***Bf1*** zur Bezahlung der Bestattungskosten zugesprochen. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (Gebühren der Gerichtskommissärin) betrugen in Summe Euro 315,60, sodass für die Bezahlung der Bestattungskosten aus dem Nachlass Euro 3.295,17 zur Verfügung standen.
Von den angefallenen Beerdigungskosten in Höhe von Euro 6.453,42 konnte somit ein Betrag von Euro 3.295,17 aus dem Nachlass der Verstorbenen gedeckt werden. Die darüberhinausgehenden Kosten iHv Euro 3.158,25 sind dem Beschwerdeführer ***Bf1*** zwangsläufig erwachen und als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer angezweifelten Selbstbehalts ist festzuhalten, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen die erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von Euro 14.600,00 bis Euro 36.400,00 (wie im gegenständlichen Fall) 10%. Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen. Im gegenständlichen Fall ist daher ein Selbstbehalt in Höhe von Euro 2.032,39 in Abzug zu bringen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Einkommensteuer 2022 mit einer Gutschrift von Euro 344,00 festzusetzen. Auf das beiliegende Berechnungsblatt wird hingewiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, in welcher Höhe Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wurde im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 31.05.2011, 2008/15/0009 ; VwGH 21.10.2015, Ro 2014/13/0038; VwGH 25.9.1984, 84/14/0040; VwGH 27.9.1995, 92/13/0261 ) entschieden. Die Höhe des in Abzug zu bringenden Selbstbehaltes ergibt sich eindeutig aus der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs 4 EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor, weshalb die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Jänner 2026
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