Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Allgäuer & Partner - Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, betreffend die Beschwerde vom 13. Jänner 2012 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2009 vom 1. Dezember 2011, Steuernummer xxx, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Bei der beschwerdeführenden Personengesellschaft (einer Kommanditgesellschaft, in der Folge kurz: Bf.), fand eine das Jahr 2009 und den Nachschauzeitraum 03/2009 bis 12/2010 betreffende Betriebsprüfung statt. Alleinige Komplementärin im Prüfungszeitraum war die A. GmbH, Kommanditisten im Prüfungszeitraum waren B. und C. (je 50,00 %). Nach Beendigung der Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 01.12.2011) erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren (Wiederaufnahmebescheid vom 01.12.2011) einen Bescheid vom ebenfalls 01.12.2011 über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2009, in dem es die gemeinschaftlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend dem Prüfbericht feststellte. Begründend wurde auf die Feststellungen im Prüfbericht verwiesen (Bp-Bericht vom 01.12.2011).
2. Gegen diesen Einkünftefeststellungsbescheid 2009 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. mit Schreiben vom 13.01.2012 Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde gegen jenen Teil der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb richtet, der seitens der Betriebsprüfung "aus dem Titel "Aufdeckung stiller Reserven" gem Tz 3 des BP-Berichtes v. 01.12.2011" stammt. Alle übrigen Feststellungen der Betriebsprüfung und deren bescheidmäßige Umsetzungen wurden in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit gestellt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Mai 2019 (ergangen an die ***Bf1***) hat das Finanzamt unter Berücksichtigung eines gegenüber der Betriebsprüfung geringfügig herabgesetzten Wertes der aufgedeckten stillen Reserven in diesem Umfang den angefochtenen Feststellungsbescheid 2009 zu Gunsten des Bf. abgeändert. Im Übrigen wurde den Beschwerdeausführungen des Bf. vom Finanzamt nicht gefolgt und die Beschwerde in diesem Sinne abweisend erledigt (auf die diesbezügliche, gesondert ergangene Begründung des Finanzamtes vom 20.05.2019 wird verwiesen).
4. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 28.08.2019 wurde das Beschwerdebegehren vollumfänglich aufrechterhalten und weiters die Anträge auf Befassung des gesamten Senates ( § 272 Abs. 2 BAO) sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ( § 274 Abs. 1 BAO) aufrechterhalten bzw. im Vorlageantrag gestellt.
5. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 17.06.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom17.06.2020).
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Strittig zwischen dem Finanzamt und der Bf. ist, ob die in Tz 3 des Prüfberichtes vom 01.12.2011 angeführten stillen Reserven im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 188 BAO für das Jahr 2009 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind oder nicht.
Im angefochtenen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO 2009 vom 01.12.2011, der dem Vertretungsbefugten der Bf. zugestellt wurde, ist im Adressfeld "***Bf1***" "z.H. C.", per Adresse "***Bf1-Adr***" angeführt.
Alleinige Komplementärin im Prüfungszeitraum war die A. GmbH, Kommanditisten im Prüfungszeitraum waren B. und C. (je 50,00 %). Mit Einbringungsvertrag (Notariatsakt) vom 25.11.2010 brachten die beiden Kommanditisten ihre vorbezeichneten Kommanditbeteiligungen an der ***Bf1*** jeweils in die A. GmbH ein.
Im Firmenbuch sind folgende Eintragungen gegeben: Die Bf. war im Firmenbuch zu FN xxxxxx zuletzt unter der Firma ***Bf1*** eingetragen. Unter Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die Gesellschafterin A. GmbH (FN yyyyyy; nunmehrige Firma A. GmbH in Liqu. [eingetragen im Firmenbuch am tt.mm.2025]) wurde die Gesellschaft (KG) aufgelöst und gelöscht. Die Auflösung und Löschung wurde am tt.mm.2010 im Firmenbuch eingetragen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch und dem vorliegenden Akteninhalt.
2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
Der mit "Übergang des Gesellschaftsvermögens" überschriebene § 142 UGB lautet auszugsweise:
"§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
…"
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 8. Aufl., § 260 Rz 8 mwN). Die mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. An nicht Parteifähige zugestellte Bescheide sind nichtig (sind "Nichtbescheide"), so zB die Zustellung an eine bereits beendete KG (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 8. Aufl., § 79 Rz 4 uHa VwGH 30.5.1984, 84/13/0104).
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid nach § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu (vgl. VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
In diesem Sinne steht auch im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass die Bf. unter Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die Gesellschafterin Firma A. GmbH aufgelöst und gelöscht wurde (Eintragung im Firmenbuch am tt.mm.2010). Der mit Beschwerde vom 13.01.2012 angefochtene Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2009 vom 1. Dezember 2011 ist somit an den Vertretungsbefugten der nicht (mehr) existenten Firma ***Bf1*** ergangen.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 30. März 2026
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