Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Detlev Peter Baumgarten, Grinzinger Allee 8, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 29. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2023 betreffend Geltendmachung einer Haftung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf € 3.401,77 (Umsatzsteuer 2021: € 2.954,86; Umsatzsteuer 2022 € 446,91) eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtiger gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***1*** in Höhe von € 4.575,69 (Umsatzsteuer 2020: € 4.017,05, Umsatzsteuer 2021: € 558,64) in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 29. März 2024 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ***1***, an welcher der Bf nur bis 18. Februar 2021 beteiligt war, nach dessen Ausscheiden durch Herrn ***2*** weitergeführt wurde. Mit der Abgabenentrichtung sei ***2*** beauftragt gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 7. Oktober 2024 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Haftungssummer mit € 4.181,78 (Umsatzsteuer 2020 € 3.623,14, Umsatzsteuer 2021: € 558,64) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über ***2*** ein Schuldenregulierungsverfahren mit einer Zahlungsquote von 20 % eröffnet worden sei, welche dieser in 84 monatlichen Raten bis 2031 entrichte. Die von ***2*** bereits eingegangen Zahlungen hätten den Haftungsbetrag bereits vermindert, zukünftige Zahlungen seien zu berücksichtigen. Die Haftung gemäß § 12 BAO sei verschuldensunabhängig, die Gesellschafter würden für die Schulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbeschränkt haften.
Mit Eingabe vom 5. November 2024 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - sollte überhaupt eine Haftung bestehen - der Haftungsbetrag um die gesamte von ***2*** zu entrichtende Quote von 20 % (€ 850,92) zu reduzieren sei.
Unbeschränkt haftende Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Februar 2018 errichteten Firma ***1*** waren ***2*** und der Bf. Die Gesellschaft wurde aufgelöst, am 19. Februar 2021 im Firmenbuch gelöscht und von ***2*** als Einzelunternehmer fortgeführt. Das Gesellschaftsvermögen ging gemäß § 142 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auf ***2*** über.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***4*** vom 31. Oktober 2023, AZ ***3***, wurde über das Vermögen von ***2*** ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 19. März 2024 wurde der Zahlungsplan, lautend auf eine Zahlungsquote von 20 %, zahlbar in 84 Monatsraten beginnend mit 19. März 2024, bestätigt.
An offenen Verbindlichkeiten der ***1*** hafteten beim Finanzamt Österreich Ende 2024 die Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 4.151,39 (Fälligkeitstag 15.2.2021) und die Umsatzsteuer 2021 in Höhe von € 558,64 (Fälligkeitstag 15.2.2022) aus, wobei von ***2*** laufend bis 15. März 2031 monatlich € 10,13 entrichtet werden.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.
Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. In diesem ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß § 19 Abs.2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Gesellschafter einer OG haften damit unmittelbar, primär, unbeschränkt unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (vgl. zB Eckert in Torrgler, UGB § 128).
Mit der Beendigung der ***1*** am 19. Februar 2021 sind ihre Rechte und Pflichten gemäß § 19 Abs.2 BAO auf beide zuletzt beteiligten Gesellschafter (***2*** und den Bf) übergegangen. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Abgabe von Abgabenerklärungen und der Abgabenentrichtung. Der Bf haftet daher auch nach Auflösung der OG weiterhin unbeschränkt und verschuldensunabhängig für alle Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner mit ***2***.
Allerdings ist die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.
Der Einwand des Bf, dass der das Unternehmen fortführende ***2*** mit der Entrichtung der unmittelbar vor bzw. erst ein Jahr nach Auflösung der ***1*** fälligen Abgabenschuld beauftragt wurde, ist bei der Ermessensübung grundsätzlich zu berücksichtigen.
Über das Vermögen des ***2*** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***4*** vom 31. Oktober 2023 ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und in der Folge ein Zahlungsplan mit einer Quote von 20 % zahlbar in 84 Monatsraten bestätigt. Hinsichtlich der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten offenen Forderung von € 4.252,69 ist ein Betrag von € 850,92 (84 x € 10,13) von ***2*** bis 15. März 2031 zu entrichten und kommt dieser seiner Verpflichtung bislang nach. Der Abgabenbetrag von € 3.401,77 erweist sich bei ***2*** aber als uneinbringlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim anderen Gesamtschuldner kein Spielraum für die Ermessensübung (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Für diesen Betrag ist daher der Bf zur Entrichtung im Haftungswege heranzuziehen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt und die Ermessensentscheidung keine solche Rechtsfrage darstellt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2026
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