Soweit das jeweilige Materiengesetz keine ausdrückliche Regelung enthält (§ 11 Abs. 4 GewO 1994, § 19 Abs. 1 BAO, § 27 Abs. 1 AWG 2002), ist im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge der Übergang sowohl von persönlichen - also nicht dinglichen - öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221), Rechtsverhältnissen (VwGH 29.3.2006, 2003/04/0192) und Rechten bzw. Bewilligungen (VwGH 26.5.1998, 97/07/0168) im Allgemeinen anzunehmen, ohne dass dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf (VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0154). Etwas anderes muss selbstverständlich dann gelten, wenn gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet wird (VwGH 28.2.2000, 95/17/0138), sowie im Weiteren auch dann, wenn sich aus der Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ergibt, dass die Verpflichtung, das Recht bzw. die erteilte Bewilligung in solcher Weise untrennbar mit der Person - insbesondere auch der juristischen Person - verbunden ist, der sie verliehen wurde, dass dies (auch) einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession entgegensteht; das Recht bzw. die erteilte Bewilligung somit in diesem Sinn "höchstpersönlich" ist (VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; VwGH 24.03.2022, Ra 2021/05/0154; VwGH 28.6.2011, 2009/11/0082). Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Rechtsverhältnisse, Rechte sowie Bewilligungen werden unter den genannten Voraussetzungen von den den Rechtsübergang regelnden (gesellschaftsrechtlichen) Bestimmungen erfasst, somit insbesondere unter den Begriff der "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" nach § 1 Abs. 2 bzw. "Vermögensteile" nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG zu subsumieren sind (VwGH 29.3.2006, 2003/04/0192; VwGH 30.9.2004, 2004/16/0164).
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