§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher — AVG
§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher — AVG
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde berücksichtigt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154652
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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