JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0041 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des N T in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2024, Zl. VGW 152/071/7372/2024 23, betreffend Auferlegung von Barauslagen in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1Mit dem am 20. September 2024 mündlich verkündeten und mit 15. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.

2Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG sowie § 76 Abs. 1 und § 53b AVG zum Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2024 mit € 177,80 bestimmten Barauslagen für die Dolmetschertätigkeit in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2024 binnen 14 Tagen und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die am 7. Jänner 2025 beim Verwaltungsgericht eingebrachte eigenhändig verfasste Eingabe des Revisionswerbers, die vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegt wurde.

4Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2025, Ra 2025/01/0041 4, wurde der Revisionswerber unter anderem aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung die Revision durch Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu verbessern. Die Verfügung wurde dem Revisionswerber am 21. Februar 2025 zugestellt. Daraufhin brachte der Revisionswerber erneut ein am 26. Februar 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtes, selbst verfasstes Schreiben ein, worin er sich gegen die Pflicht zum Ersatz der Dolmetschergebühren aussprach. Eine von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasste Revision wurde innerhalb der vierwöchigen Frist zur Mängelbehebung nicht eingebracht.

5Ausgehend davon, dass die Eingabe vom 7. Jänner 2025 als Revision zu deuten ist, gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung. Dies führt gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0104, Rn. 5).

6Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 25. März 2025