JudikaturOGH

5Ob72/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Herta M*****, 2. Thomas M*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Seekirchen, gegen die Antragsgegner 1. Reinhold M*****, 2. Silvia M*****, beide vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 iVm § 16 Abs 2 WEG 2002, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9. Februar 2005, GZ 54 R 16/05z-13, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 25. November 2004, GZ 4 Msch 1/04s-9, in seinem Punkt 3 dahin abgeändert wurde, dass der Antrag in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidungsergänzung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses den Antrag der Antragsgegner, die Errichtung einer Heizungsanlage samt Gastherme im Vorhaus des Einganges ***** für die Wohnung des Erstantragsgegners gemäß § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nachträglich zu genehmigen, zurückgewiesen. Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses unterblieben. Aus nachstehenden Erwägungen sind diese Aussprüche für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendig. Die Antragsgegner haben gegen diesen Entscheidungsteil nämlich einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Demnach gelten zufolge § 37 Abs 3 Z 16 idFd WohnAußStrBeglG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG EUR 10.000) übersteigt oder nicht. Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt ausnahmslos, die bisherigen Ausnahmen in § 37 Abs 3 Z 18a MRG und § 52 Abs 2 Z 7 WEG 2002 aF entfallen (ausdrücklich RV zu Art 1 Z 16 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Konvanyi Wohnrecht 04/Außerstreitverfahren Anm 4 zu § 62 AußStrG).

Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 11 zu § 37 MRG). Klarzustellen ist in dem Zusammenhang noch, dass für die Zulässigkeit von Revisionsrekursen kein Unterschied zwischen einfachen Beschlüssen und Sachbeschlüssen besteht (vgl Würth/Zingher/Konvanyi aaO Anm 1/h zu vor § 45 AußStrG und Anm 2 zu § 62 AußStrG). Auf Konformatsbeschlüsse und die Wertgrenze von 4.000 EUR kommt es im Gegensatz zu § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF nicht mehr an. Auch gegen „einfache" Rekursentscheidungen ist eine Zulassungsvorstellung vorgesehen. Zu beachten sind allerdings unterschiedliche Rechtsmittelfristen. Während diese bei „einfachen" Beschlüssen 14 Tage beträgt (§ 46 AußStrG), beträgt sie bei Rechtsmitteln gegen Sachbeschlüsse zufolge § 37 Abs 3 Z 15 MRG vier Wochen.

Das Rekursgericht wird daher Punkt 2 seiner Entscheidung um die bezeichneten Aussprüche zu ergänzen haben (Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen). Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen und - falls erforderlich, den Antragsgegnern entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen sein. Allenfalls wird ein Verfahren über eine Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) abzuführen sein. Dann wird das Rechtsmittel der Antragsgegner dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung wieder vorzulegen sein.

Spruchgemäß sind daher die Akten dem Rekursgericht zum Nachtrag der vorgesehenen Aussprüche und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.

Rückverweise