Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Liane H*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen den Antragsgegner Friedrich H*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 17 WEG, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2005, GZ 14 R 109/04d-11, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidungsergänzung zurückgestellt.
Begründung:
Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. 2. 2005 den erstinstanzlichen Sachbeschluss, mit dem zwischen den verfahrensbeteiligten Wohnungseigentümern eine Benützungsregelung getroffen wurde, bestätigt. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterließ das Rekursgericht.
Aus nachstehenden Erwägungen ist aber ein solcher Ausspruch für die Beurteilung der Zulässigkeit des vom Antragsgegner mittlerweile erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurses" notwendig:
Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 - 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Demnach gelten zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, beide idFd WohnAußStrBeglG, für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG bzw § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht. Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt ausnahmslos; die bisherigen Ausnahmen in § 52 Abs 2 Z 7 WEG aF entfallen (vgl ausdrücklich RV zu Art 1 Z 16 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht 04/Außerstreitverfahren Anm 4 zu § 62 AußStrG).
Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt.
Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen sein. Allenfalls wird ein Verfahren über eine Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) abzuführen sein.
Die Akten sind dementsprechend dem Rekursgericht zum Nachtrag des vorgesehenen Ausspruchs und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.
Die unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses widerspricht den dargestellten neuen gesetzlichen Bestimmungen.
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